Ausführungsgesetz GVG

   2. Teil - Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (§§ 22 - 30)   
   1. Abschnitt - Gütestellen (§§ 22 - 23)   
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Textdarstellung

  

§ 22c
Haftpflichtversicherung

(1) 1Soweit die Gütestelle nicht von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt getragen wird, muss die Gütestelle eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren abschließen und während der Dauer der Anerkennung als Gütestelle aufrechterhalten. 2Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die die Gütestelle nach §§ 278 oder 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, dass sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten der Gütestelle oder einer von ihr herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.

(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden für Ersatzansprüche

1. wegen wissentlicher Pflichtverletzung,
2. aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit außereuropäischem Recht und
3. wegen Veruntreuung durch Personal oder Angehörige.

(4) 1Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall. 2Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. 3Wenn ein vergleichbarer Versicherungsschutz bereits im Rahmen einer anderweitigen Berufshaftpflichtversicherung besteht, reicht es aus, wenn diese auch die Tätigkeit als Gütestelle umfasst.

(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts von bis zu 1 Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

(6) 1Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der für die Anerkennung zuständigen Behörde nach § 22h Absatz 1 den Beginn und die Kündigung oder sonstige Beendigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigen kann, unverzüglich mitzuteilen. 2Die zuständige Behörde nach § 22h Absatz 1 erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Haftpflichtversicherung sowie die Versicherungsnummer, soweit die Gütestelle kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die Anerkennung als Gütestelle nicht mehr besteht.

(7) 1Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die zuständige Behörde nach § 22h Absatz 1. 2Für Rechtsanwälte und Notare, deren Berufshaftpflichtversicherung die Tätigkeit als Gütestelle einschließt, verbleibt es hinsichtlich der Bestimmung der zuständigen Stelle bei den berufsrechtlichen Regelungen.

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Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung der Anerkennung von Gütestellen im Sinne von § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung vom 16.10.2018 (GBl. S. 365), in Kraft getreten am 31.10.2018.

Querverweise

Auf § 22c AGGVG verweisen folgende Vorschriften:

    Ausführungsgesetz GVG (AGGVG) 
      Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
        Gütestellen
          § 22 (Anerkennung von Gütestellen nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung)
          § 22d (Anerkennungsverfahren, Verzeichnis der Gütestellen)
          § 23 (Bestehende Gütestellen)
Was ist das?

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