Ausführungsgesetz GVG
2. Teil - Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (§§ 22 - 30) |
1. Abschnitt - Gütestellen (§§ 22 - 23) |
(1) Die Gütestelle bedarf einer Verfahrensordnung, auf deren Grundlage das Güteverfahren unter Beachtung der Grundsätze eines fairen Verfahrens durchzuführen ist.
(2) 1Die Verfahrensordnung muss insbesondere vorsehen, dass
2Die Regelung eines Mitwirkungsverbots nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn sich ein entsprechendes Mitwirkungsverbot bereits aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Bestimmungen ergibt, die die Berufsausübung der Gütestelle, der Güteperson oder der für die Gütestelle am Güteverfahren mitwirkenden weiteren natürlichen Personen regeln. 3Auf diese Bestimmungen ist in der Verfahrensordnung hinzuweisen.
(3) Die Verfahrensordnung muss ferner bestimmen, welche Kosten die Gütestelle erhebt.
(4) Eine Änderung der Verfahrensordnung darf nur mit Einwilligung der zuständigen Behörde nach § 22h Absatz 1 erfolgen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung der Anerkennung von Gütestellen im Sinne von § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung vom 16.10.2018 (GBl. S. 365), in Kraft getreten am 31.10.2018.
versicherung § 22dAnerkennungs-
verfahren, Verzeichnis der Gütestellen § 22ePflichten der Gütestelle § 22fVerschwiegenheit § 22gErlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung § 22hZuständigkeit, Aufsichtsmaßnahmen § 22iAnfechtung von Entscheidungen § 23Bestehende Gütestellen
Querverweise
Auf § 22b AGGVG verweisen folgende Vorschriften:
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)