Ausführungsgesetz GVG

   2. Teil - Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (§§ 22 - 30)   
   1. Abschnitt - Gütestellen (§§ 22 - 23)   
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Textdarstellung

  

§ 22b
Verfahrensordnung

(1) Die Gütestelle bedarf einer Verfahrensordnung, auf deren Grundlage das Güteverfahren unter Beachtung der Grundsätze eines fairen Verfahrens durchzuführen ist.

(2) 1Die Verfahrensordnung muss insbesondere vorsehen, dass

1. die am Güteverfahren beteiligten Antragsteller und Antragsgegner (Parteien) Gelegenheit erhalten, unter Berücksichtigung der Besonderheiten konsensualer Streitbeilegung selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vorbringen der anderen Partei zu äußern,
2. die Gütestelle, die Güteperson und die für die Gütestelle am Güteverfahren mitwirkenden weiteren natürlichen Personen nicht tätig werden dürfen
a) in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei sind oder zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigung, Mitverpflichtung oder Regressverpflichtung stehen,
b) in Angelegenheiten ihres Ehegatten oder Lebenspartners oder Verlobten, auch wenn die Ehe, die Lebenspartnerschaft oder das Verlöbnis nicht mehr besteht,
c) in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren,
d) in Angelegenheiten einer Person, mit der sie sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden haben oder gemeinsame Geschäftsräume nutzen,
e) in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person im Sinne des Buchstabens d als gerichtlicher oder außergerichtlicher Vertreter oder Beistand einer Partei beauftragt oder bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei oder als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Testamentsvollstrecker oder in ähnlicher Funktion aufzutreten berechtigt sind oder waren,
f) in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person im Sinne des Buchstabens d eine Partei vor Beginn der Güteverhandlung beraten haben oder für sie gutachterlich tätig waren, und
g) in Angelegenheiten einer Person, bei der sie oder eine Person im Sinne des Buchstabens d gegen Entgelt beschäftigt oder als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig sind oder waren.

2Die Regelung eines Mitwirkungsverbots nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn sich ein entsprechendes Mitwirkungsverbot bereits aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Bestimmungen ergibt, die die Berufsausübung der Gütestelle, der Güteperson oder der für die Gütestelle am Güteverfahren mitwirkenden weiteren natürlichen Personen regeln. 3Auf diese Bestimmungen ist in der Verfahrensordnung hinzuweisen.

(3) Die Verfahrensordnung muss ferner bestimmen, welche Kosten die Gütestelle erhebt.

(4) Eine Änderung der Verfahrensordnung darf nur mit Einwilligung der zuständigen Behörde nach § 22h Absatz 1 erfolgen.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung der Anerkennung von Gütestellen im Sinne von § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung vom 16.10.2018 (GBl. S. 365), in Kraft getreten am 31.10.2018.

Querverweise

Auf § 22b AGGVG verweisen folgende Vorschriften:

    Ausführungsgesetz GVG (AGGVG) 
      Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
        Gütestellen
          § 22 (Anerkennung von Gütestellen nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung)
          § 22d (Anerkennungsverfahren, Verzeichnis der Gütestellen)
          § 23 (Bestehende Gütestellen)
Was ist das?

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