Ausführungsgesetz GVG

   2. Teil - Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (§§ 22 - 30)   
   1. Abschnitt - Gütestellen (§§ 22 - 23)   
Gliederung
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§ 22i AGGVG (https://dejure.org/gesetze/AGGVG/22i.html)
§ 22i AGGVG
§ 22i Ausführungsgesetz GVG (https://dejure.org/gesetze/AGGVG/22i.html)
§ 22i Ausführungsgesetz GVG
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Textdarstellung

  

§ 22i
Anfechtung von Entscheidungen

1Über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen nach diesem Abschnitt entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. 2Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 23 bis 30a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz mit der Maßgabe, dass ein vorausgehendes Beschwerdeverfahren nach § 24 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz nicht stattfindet.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung der Anerkennung von Gütestellen im Sinne von § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung vom 16.10.2018 (GBl. S. 365), in Kraft getreten am 31.10.2018.

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