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Einführungsgesetz GVG

   3. Abschnitt - Anfechtung von Justizverwaltungsakten (§§ 23 - 30a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EGGVG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ EGGVG (https://dejure.org/gesetze/EGGVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EGGVG
__paste_bez__ __paste_norm__ Einführungsgesetz GVG (https://dejure.org/gesetze/EGGVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Einführungsgesetz GVG
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 24

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(2) Soweit Maßnahmen der Justiz- oder Vollzugsbehörden der Beschwerde oder einem anderen förmlichen Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren unterliegen, kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach vorausgegangenem Beschwerdeverfahren gestellt werden.

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Rechtsprechung zu § 24 EGGVG

709 Entscheidungen zu § 24 EGGVG in unserer Datenbank:

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Alle 709 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 24 EGGVG verweisen folgende Vorschriften:

    Ausführungsgesetz GVG (AGGVG) 
      Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
        Gütestellen
          § 22i (Anfechtung von Entscheidungen)
Was ist das?

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