Einführungsgesetz GVG
| 3. Abschnitt - Anfechtung von Justizverwaltungsakten (§§ 23 - 30a) |
(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(2) Soweit Maßnahmen der Justiz- oder Vollzugsbehörden der Beschwerde oder einem anderen förmlichen Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren unterliegen, kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach vorausgegangenem Beschwerdeverfahren gestellt werden.
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Rechtsprechung zu § 24 EGGVG
709 Entscheidungen zu § 24 EGGVG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 27.03.2025 - 204 VAs 569/24
Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, Zentrales ...
- BVerfG, 11.12.2013 - 2 BvR 1373/12
Strafvollzug (Antrag auf Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt; ...
- BGH, 21.05.2025 - 5 ARs 1/25
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines ...
- BayObLG, 21.07.2026 - 101 VA 88/26
Hinterlegungsverfahren, Antragsbefugnis, Rechtsschutzinteresse, ...
- BVerfG, 03.06.2014 - 2 BvR 517/13
Vorzeitige Tilgung einer Eintragung im Bundeszentralregister (effektiver ...
- BayObLG, 06.10.2023 - 101 VA 153/23
Betreuungsverein wehrt sich ohne Erfolg gegen Einstufung in die Vergütungstabelle
- BayObLG, 26.08.2024 - 102 VA 108/24
Änderung der Geschäftsverteilung, Rechtsschutzbedürfnis, ...
- BayObLG, 08.08.2025 - 101 VA 62/25
Hinterlegungsstelle, Vollstreckbare Ausfertigung, Antrag auf gerichtliche ...
- BayObLG, 19.07.2023 - 203 VAs 196/23
Auskunftsanspruch auf Daten in EDV-Systemen der Staatsanwaltschaft
- OLG Braunschweig, 28.08.2024 - 1 VAs 1/23
Erteilung von Auskünften aus der Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft an ...
Querverweise
Auf § 24 EGGVG verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Verfahrensüberschreitende Mitteilungen von Amts wegen
- § 22
- Kontaktsperre
- § 37
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Geltungsbereich)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 49a (Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen)
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Betäubungsmittelabhängige Straftäter
- § 35 (Zurückstellung der Strafvollstreckung)
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Gütestellen
- § 22i (Anfechtung von Entscheidungen)