Einführungsgesetz GVG
| 2. Abschnitt - Verfahrensüberschreitende Mitteilungen von Amts wegen (§§ 12 - 22) |
(1) 1Ist die Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten nicht in den Vorschriften enthalten, die das Verfahren der übermittelnden Stelle regeln, sind für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Übermittlung die §§ 23 bis 30 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuwenden. 2Hat der Empfänger auf Grund der übermittelten Daten eine Entscheidung oder andere Maßnahme getroffen und dies der betroffenen Person bekanntgegeben, bevor ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt worden ist, so wird die Rechtmäßigkeit der Übermittlung ausschließlich von dem Gericht, das gegen die Entscheidung oder Maßnahme des Empfängers angerufen werden kann, in der dafür vorgesehenen Verfahrensart überprüft.
(2) 1Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, ist der Empfänger zu unterrichten. 2Dieser teilt dem nach § 25 zuständigen Gericht mit, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen.
(3) 1War die Übermittlung rechtswidrig, so spricht das Gericht dies aus. 2Die Entscheidung ist auch für den Empfänger bindend und ist ihm bekanntzumachen. 3Die Verarbeitung der übermittelten Daten ist unzulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der Übermittlung festgestellt worden ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 20.11.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 26.11.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 | 20.11.2019 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 22 EGGVG
40 Entscheidungen zu § 22 EGGVG in unserer Datenbank:
- VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 54-IV-21
- KG, 29.06.2015 - 4 VAs 18/15
Übermittlung personenbezogener Daten durch die Staatsanwaltschaft an das ...
- KG, 18.12.2018 - 5 VAs 20/18
Datenübermittlung in Strafsachen von Amts wegen: Zulässigkeit und Begründetheit ...
- BayObLG, 26.08.2024 - 102 VA 108/24
Änderung der Geschäftsverteilung, Rechtsschutzbedürfnis, ...
- BayObLG, 14.03.2024 - 102 VA 226/23
Rechtsweg für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen ...
- VGH Baden-Württemberg, 10.07.2020 - 2 S 623/20
Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet, wenn die Unterlassung der ...
Zum selben Verfahren:
- VG Karlsruhe, 05.02.2020 - 3 K 7558/19
Rechtsstreit betr. die Veröffentlichung bürgerlich-rechtlicher Entscheidungen ...
- VG Karlsruhe, 05.02.2020 - 3 K 7558/19
- OLG Hamm, 15.10.2021 - 15 VA 8/19
Rechtmäßigkeit der Übersendung der Akten von familiengerichtlichen Verfahren ...
- KG, 05.04.2012 - 4 VAs 14/12
Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Meldung von Daten an das KBA
- BayObLG, 29.08.2023 - 101 VA 39/23
Rechtsweg bei einem Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen ...
Querverweise
Auf § 22 EGGVG verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Verfahrensüberschreitende Mitteilungen von Amts wegen
- § 12
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 49a (Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen)