Einführungsgesetz GVG
| 2. Abschnitt - Verfahrensüberschreitende Mitteilungen von Amts wegen (§§ 12 - 22) |
1Bei verfahrensübergreifenden Mitteilungen von Amts wegen im Sinne dieses Abschnitts gelten für Rechte und Pflichten nach den Artikeln 12 bis 15 und 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 679/2016 die Bestimmungen des § 21 Absatz 3 bis 5 entsprechend. 2Rechte nach den Artikeln 18 und 21 der Verordnung (EU) 679/2016 bestehen bei verfahrensübergreifenden Mitteilungen von Amts wegen im Sinne dieses Abschnitts nicht. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bestimmungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) 679/2016, soweit sie den Rechten und Pflichten nach den in den Sätzen 1 und 2 genannten Artikeln der Verordnung (EU) 679/2016 entsprechen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 20.11.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 26.11.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 | 20.11.2019 |
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Rechtsprechung zu § 21a EGGVG
Entscheidung zu § 21a EGGVG in unserer Datenbank:
- FG Saarland, 15.11.2022 - 1 K 1307/21
Auskunfstanspruch wegen der Verletzung des Rechts von personenbezogenen Daten im ...
Querverweise
Auf § 21a EGGVG verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Verfahrensüberschreitende Mitteilungen von Amts wegen
- § 12