Datenschutz-Grundverordnung
Kapitel III - Rechte der betroffenen Person (Art. 12 - 23) |
Abschnitt 3 - Berichtigung und Löschung (Art. 16 - 20) |
Zitiervorschläge
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Art. 19
Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung
Der Verantwortliche teilt allen Empfängern, denen personenbezogenen Daten offengelegt wurden, jede Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 16, Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 mit, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über diese Empfänger, wenn die betroffene Person dies verlangt.
Art. 16Recht auf Berichtigung
Art. 17Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")
Art. 18Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Art. 19Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung
Art. 20Recht auf Datenübertragbarkeit
Rechtsprechung zu Art. 19 DSGVO
Entscheidung zu Art. 19 DSGVO in unserer Datenbank:
- VG Regensburg, 06.08.2020 - RN 9 K 19.1061
Videoüberwachung eines Gartens
Querverweise
Auf Art. 19 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Grundsätze
- Art. 11 (Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist)
- Rechte der betroffenen Person
- Transparenz und Modalitäten
- Art. 12 (Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person)
- Beschränkungen
- Art. 23 (Beschränkungen)
- Unabhängige Aufsichtsbehörden
- Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse
- Art. 58 (Befugnisse)
- Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
- Art. 83 (Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen)
- Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
- Art. 89 (Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
- § 62a (Datenschutz)
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Schlussbestimmungen
- § 138a (Datenschutz)
- Patentgesetz (PatG)
- Patentamt
- § 31a (Datenschutz)
- Designgesetz (DesignG)
- Eintragungsverfahren
- § 22a (Datenschutz)
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten
- § 86 (Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke staatlicher Auszeichnungen und Ehrungen)
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Besondere Verarbeitungssituationen
- § 14 (Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Telematikinfrastruktur
- Anforderungen an die Telematikinfrastruktur
- § 308 (Vorrang von technischen Schutzmaßnahmen)
- Börsengesetz (BörsG)
- Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe
- § 22b (Verarbeitung personenbezogener Daten)
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Verfahrensüberschreitende Mitteilungen von Amts wegen
- § 21a