Datenschutz-Grundverordnung
| Kapitel II - Grundsätze (Art. 5 - 11) |
(1) Ist für die Zwecke, für die ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die Identifizierung der betroffenen Person durch den Verantwortlichen nicht oder nicht mehr erforderlich, so ist dieser nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung dieser Verordnung zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die betroffene Person zu identifizieren.
(2) Kann der Verantwortliche in Fällen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren, so unterrichtet er die betroffene Person hierüber, sofern möglich. In diesen Fällen finden die Artikel 15 bis 20 keine Anwendung, es sei denn, die betroffene Person stellt zur Ausübung ihrer in diesen Artikeln niedergelegten Rechte zusätzliche Informationen bereit, die ihre Identifizierung ermöglichen.
gesellschaft Art. 9Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten Art. 10Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten Art. 11Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu Art. 11 DSGVO
30 Entscheidungen zu Art. 11 DSGVO in unserer Datenbank:
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.05.2025 - 12 B 14.23
Kein Rechtsanspruch auf Herausgabe von Videoaufnahmen in der S-Bahn
Zum selben Verfahren:
- VG Berlin, 12.10.2023 - 1 K 561.21
Videoüberwachung in S-Bahnen: Datenschutzrechtliche Verwarnung; kein Anspruch auf ...
- VG Berlin, 12.10.2023 - 1 K 561.21
- EuGH, 04.06.2026 - C-312/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ...
- BGH, 11.11.2025 - VI ZR 396/24
Ex-(terner)Auftragsverarbeiter - Zu den Pflichten des Verantwortlichen bei ...
- BGH, 06.05.2025 - VI ZR 53/23
EuGH-Vorlage zur DSGVO
- OLG Brandenburg, 11.09.2025 - 1 U 16/25
Datenschutzauskunft und Anwaltsgeheimnis
- OLG Schleswig, 24.04.2025 - 5 U 59/23
Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen des Verlusts der Kontrolle über ...
- OLG Schleswig, 20.03.2025 - 5 U 96/23
Ansprüche im Zusammenhang mit einem Datenschutzvorfall bei einem sozialen ...
- OLG Schleswig, 10.04.2025 - 5 U 99/23
Scraping - Schadensersatz wegen Datenschutzverstoß bei einem Sozialen Netzwerk; ...
- OLG Schleswig, 20.03.2025 - 5 U 101/23
Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen des Verlusts der Kontrolle über ...
Querverweise
Auf Art. 11 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Rechte der betroffenen Person
- Transparenz und Modalitäten
- Art. 12 (Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person)
- Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
- Art. 83 (Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen)