Datenschutz-Grundverordnung
Kapitel II - Grundsätze (Art. 5 - 11) |
(1) Ist für die Zwecke, für die ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die Identifizierung der betroffenen Person durch den Verantwortlichen nicht oder nicht mehr erforderlich, so ist dieser nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung dieser Verordnung zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die betroffene Person zu identifizieren.
(2) Kann der Verantwortliche in Fällen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren, so unterrichtet er die betroffene Person hierüber, sofern möglich. In diesen Fällen finden die Artikel 15 bis 20 keine Anwendung, es sei denn, die betroffene Person stellt zur Ausübung ihrer in diesen Artikeln niedergelegten Rechte zusätzliche Informationen bereit, die ihre Identifizierung ermöglichen.
gesellschaft Art. 9Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten Art. 10Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten Art. 11Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
Rechtsprechung zu Art. 11 DSGVO
3 Entscheidungen zu Art. 11 DSGVO in unserer Datenbank:
- EuGH, 04.05.2023 - C-60/22
Bundesrepublik Deutschland (Boîte électronique judiciaire) - Vorlage zur ...
- AG Mannheim, 11.09.2019 - 5 C 1733/19
Gemeinsame Verantwortlichkeit von Wohnungseigentümern und Verwalter - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-34/21 Corona
Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer - Vorlage zur Vorabentscheidung - ...
Querverweise
Auf Art. 11 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Rechte der betroffenen Person
- Transparenz und Modalitäten
- Art. 12 (Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person)
- Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
- Art. 83 (Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen)