Datenschutz-Grundverordnung

   Kapitel II - Grundsätze (Art. 5 - 11)   
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Textdarstellung

  

Art. 10
Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 darf nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist. Ein umfassendes Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.

Rechtsprechung zu Art. 10 DSGVO

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Querverweise

Auf Art. 10 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:

    Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 
      Grundsätze
        Art. 6 (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung)
     
      Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
        Allgemeine Pflichten
          Art. 27 (Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern)
          Art. 30 (Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten)
        Datenschutz-Folgenabschätzung und vorherige Konsultation
          Art. 35 (Datenschutz-Folgenabschätzung)
        Datenschutzbeauftragter
          Art. 37 (Benennung eines Datenschutzbeauftragten)
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