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Hier: Landesdatenschutzgesetz in der seit dem 21. Juni 2018 geltenden Fassung.

Landesdatenschutzgesetz

   Abschnitt 5 - Datenverarbeitung im Landtag (§§ 19a - 19e)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 19b
Zulässigkeit der Datenverarbeitung

(1) Erlaubt ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit sie zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 19a Absatz 1 erforderlich ist.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 679/2016 ist für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 19a Absatz 1 ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen nur zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich und verhältnismäßig ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes vom 29.07.2025 (GBl. S. 80), in Kraft getreten am 06.08.2025.

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