Landesdatenschutzgesetz
| Abschnitt 5 - Datenverarbeitung im Landtag (§§ 19a - 19e) |
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Landtag, seine Gremien, seine Mitglieder und deren Beschäftigte, die Fraktionen und deren Beschäftigte sowie durch die Landtagsverwaltung gelten dieses Gesetz und die Verordnung (EU) 679/2016 nach Maßgabe dieses Abschnitts.
(2) Die Richtlinien für die Behandlung geheimhaltungsbedürftiger Angelegenheiten im Bereich des Landtags bleiben unberührt.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes vom 29.07.2025 (GBl. S. 80), in Kraft getreten am 06.08.2025.
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