Hier: Landesdatenschutzgesetz in der seit dem 21. Juni 2018 geltenden Fassung.
Landesdatenschutzgesetz
| Abschnitt 5 - Datenverarbeitung im Landtag (§§ 19a - 19e) |
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Verantwortlicher gemäß Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 679/2016 für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 19a Absatz 1 ist
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes vom 29.07.2025 (GBl. S. 80), in Kraft getreten am 06.08.2025.
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