Landesdatenschutzgesetz
| Abschnitt 5 - Datenverarbeitung im Landtag (§§ 19a - 19e) |
(1) Der Landtag kann sich für die Aufsicht über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Landtag eine Datenschutzaufsichtsordnung geben, mit der ein eigenes Aufsichtsgremium gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 679/2016 eingerichtet wird und die insbesondere Bestimmungen enthält über
| 1. | die Einrichtung, die Zusammensetzung und die Anzahl der Mitglieder, | |
| 2. | Beginn und Ende der Amtszeit der Mitglieder, | |
| 3. | die Beschlussfassung. |
(2) Hinsichtlich der Aufgaben des Gremiums gilt Artikel 57 der Verordnung (EU) 679/2016.
(3) Für die Unabhängigkeit des Aufsichtsgremiums gilt Artikel 52 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) 679/2016.
(4) Zur Gewährleistung der Sachkunde nach Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) 679/2016 muss mindestens ein Mitglied des Aufsichtsgremiums die Befähigung zum Richteramt besitzen.
(5) Für Untersuchungs- und Abhilfebefugnisse sowie für Genehmigungs- und Beratungsbefugnisse gilt Artikel 58 der Verordnung (EU) 679/2016 mit der Beschränkung in § 28.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes vom 29.07.2025 (GBl. S. 80), in Kraft getreten am 06.08.2025.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.