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Hier: Landesdatenschutzgesetz in der seit dem 21. Juni 2018 geltenden Fassung.

Landesdatenschutzgesetz

   Abschnitt 5 - Datenverarbeitung im Landtag (§§ 19a - 19e)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Landesdatenschutzgesetz
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§ 19e
Datenschutzaufsicht

(1) Der Landtag kann sich für die Aufsicht über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Landtag eine Datenschutzaufsichtsordnung geben, mit der ein eigenes Aufsichtsgremium gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 679/2016 eingerichtet wird und die insbesondere Bestimmungen enthält über

1. die Einrichtung, die Zusammensetzung und die Anzahl der Mitglieder,
2. Beginn und Ende der Amtszeit der Mitglieder,
3. die Beschlussfassung.

(2) Hinsichtlich der Aufgaben des Gremiums gilt Artikel 57 der Verordnung (EU) 679/2016.

(3) Für die Unabhängigkeit des Aufsichtsgremiums gilt Artikel 52 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) 679/2016.

(4) Zur Gewährleistung der Sachkunde nach Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) 679/2016 muss mindestens ein Mitglied des Aufsichtsgremiums die Befähigung zum Richteramt besitzen.

(5) Für Untersuchungs- und Abhilfebefugnisse sowie für Genehmigungs- und Beratungsbefugnisse gilt Artikel 58 der Verordnung (EU) 679/2016 mit der Beschränkung in § 28.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes vom 29.07.2025 (GBl. S. 80), in Kraft getreten am 06.08.2025.

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