Datenschutz-Grundverordnung
| Kapitel VI - Unabhängige Aufsichtsbehörden (Art. 51 - 59) |
| Abschnitt 1 - Unabhängigkeit (Art. 51 - 54) |
(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jedes Mitglied ihrer Aufsichtsbehörden im Wege eines transparenten Verfahrens ernannt wird, und zwar
| - | vom Parlament, | |
| - | von der Regierung, | |
| - | vom Staatsoberhaupt oder | |
| - | von einer unabhängigen Stelle, die nach dem Recht des Mitgliedstaats mit der Ernennung betraut wird. |
(2) Jedes Mitglied muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen.
(3) Das Amt eines Mitglieds endet mit Ablauf der Amtszeit, mit seinem Rücktritt oder verpflichtender Versetzung in den Ruhestand gemäß dem Recht des betroffenen Mitgliedstaats.
(4) Ein Mitglied wird seines Amtes nur enthoben, wenn es eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu Art. 53 DSGVO
6 Entscheidungen zu Art. 53 DSGVO in unserer Datenbank:
- VG Hannover, 21.06.2023 - 13 B 3358/23
Neuer Landesbeauftragter für den Datenschutz darf ernannt werden - Antrag der ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 14.09.2023 - 5 ME 55/23
Bewerbungsverfahrensanspruch; Landesbeauftragter für den Datenschutz; ...
- OVG Niedersachsen, 14.09.2023 - 5 ME 55/23
- VG Schleswig, 19.08.2020 - 12 B 36/20
Eilantrag gegen Ernennung der gewählten Landesdatenschutzbeauftragten durch den ...
- VG Magdeburg, 24.03.2026 - 1 A 26/24
- OVG Sachsen-Anhalt, 28.06.2023 - 1 M 49/23
Wahl des Landesbeauftragten für den Datenschutz durch den Landtag; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Magdeburg, 27.06.2023 - 5 B 218/23
Vorläufige Verhinderung der Wahl des Landesbeauftragten für den Datenschutz; ...
- VG Magdeburg, 27.06.2023 - 5 B 218/23
Querverweise
Auf Art. 53 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Datenverarbeitung im Landtag
- § 19e (Datenschutzaufsicht)