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Datenschutz-Grundverordnung
| Kapitel VI - Unabhängige Aufsichtsbehörden (Art. 51 - 59) |
| Abschnitt 2 - Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse (Art. 55 - 59) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Datenschutz-Grundverordnung (https://dejure.org/gesetze/DSGVO/__paste_norm__.html)
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Jede Aufsichtsbehörde erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der getroffenen Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 enthalten kann. Diese Berichte werden dem nationalen Parlament, der Regierung und anderen nach dem Recht der Mitgliedstaaten bestimmten Behörden übermittelt. Sie werden der Öffentlichkeit, der Kommission und dem Ausschuss zugänglich gemacht.
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Rechtsprechung zu Art. 59 DSGVO
Entscheidung zu Art. 59 DSGVO in unserer Datenbank:
Querverweise
Auf Art. 59 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Unabhängige Aufsichtsbehörden
- § 27 (Rundfunkbeauftragte oder Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz)