Datenschutz-Grundverordnung
| Kapitel VI - Unabhängige Aufsichtsbehörden (Art. 51 - 59) |
| Abschnitt 2 - Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse (Art. 55 - 59) |
(1) Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig.
(2) Erfolgt die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e, so ist die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig. In diesem Fall findet Artikel 56 keine Anwendung.
(3) Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.
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Rechtsprechung zu Art. 55 DSGVO
76 Entscheidungen zu Art. 55 DSGVO in unserer Datenbank:
- EuGH, 16.01.2024 - C-33/22
Ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss muss grundsätzlich die ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-33/22
Österreichische Datenschutzbehörde - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz ...
- Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-33/22
- Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-245/20
Autoriteit Persoonsgegevens - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 24.03.2022 - C-245/20
Autoriteit Persoonsgegevens - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher ...
- EuGH, 24.03.2022 - C-245/20
- Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2021 - C-645/19
Generalanwalt Bobek: Die Datenschutzbehörde des Staates, in dem sich die ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 15.06.2021 - C-645/19
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Der Gerichtshof erläutert die ...
- EuGH, 15.06.2021 - C-645/19
- VG Wiesbaden, 19.11.2025 - 6 K 788/20
Auskunftsanspruch gegenüber einer Wirtschaftsauskunftei bei einer automatisierten ...
- BFH, 08.04.2025 - IX R 27/22
Kein Akteneinsichtsrecht nach der DSGVO
- OVG Hamburg, 07.10.2019 - 5 Bf 291/17
Kein Anspruch auf behördliches Einschreiten im Hinblick auf bestimmte von der ...
- BFH, 11.03.2025 - IX R 34/21
Klage gegen Ablehnung der Akteneinsicht erst nach Vorverfahren
Querverweise
Auf Art. 55 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Sicherheit personenbezogener Daten
- Art. 33 (Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde)
- Unabhängige Aufsichtsbehörden
- Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse
- Art. 56 (Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde)
- Zusammenarbeit und Kohärenz
- Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
- Art. 78 (Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde)