Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×
Deutsches Recht trifft KI-Power: Doctrine jetzt kostenlos testen.

Datenschutz-Grundverordnung

   Kapitel VI - Unabhängige Aufsichtsbehörden (Art. 51 - 59)   
   Abschnitt 2 - Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse (Art. 55 - 59)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/DSGVO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ DSGVO (https://dejure.org/gesetze/DSGVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ DSGVO
__paste_bez__ __paste_norm__ Datenschutz-Grundverordnung (https://dejure.org/gesetze/DSGVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Datenschutz-Grundverordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

Art. 55
Zuständigkeit

(1) Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig.

(2) Erfolgt die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e, so ist die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig. In diesem Fall findet Artikel 56 keine Anwendung.

(3) Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.

Rechts-KI

Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI

Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.

Jetzt entdecken

Rechtsprechung zu Art. 55 DSGVO

76 Entscheidungen zu Art. 55 DSGVO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 76 Entscheidungen

Querverweise

Auf Art. 55 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:

    Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 
      Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
        Sicherheit personenbezogener Daten
          Art. 33 (Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde)
        Verhaltensregeln und Zertifizierung
          Art. 40 (Verhaltensregeln)
          Art. 42 (Zertifizierung)
          Art. 43 (Zertifizierungsstellen)
     
      Unabhängige Aufsichtsbehörden
        Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse
          Art. 56 (Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde)
     
      Zusammenarbeit und Kohärenz
        Zusammenarbeit
          Art. 61 (Gegenseitige Amtshilfe)
          Art. 62 (Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden)
     
      Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
        Art. 78 (Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht