Datenschutz-Grundverordnung
Kapitel VI - Unabhängige Aufsichtsbehörden (Art. 51 - 59) |
Abschnitt 2 - Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse (Art. 55 - 59) |
(1) Unbeschadet des Artikels 55 ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gemäß dem Verfahren nach Artikel 60 die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist jede Aufsichtsbehörde dafür zuständig, sich mit einer bei ihr eingereichten Beschwerde oder einem etwaigen Verstoß gegen diese Verordnung zu befassen, wenn der Gegenstand nur mit einer Niederlassung in ihrem Mitgliedstaat zusammenhängt oder betroffene Personen nur ihres Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigt.
(3) In den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich die federführende Aufsichtsbehörde über diese Angelegenheit. Innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der Unterrichtung entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, ob sie sich mit dem Fall gemäß dem Verfahren nach Artikel 60 befasst oder nicht, wobei sie berücksichtigt, ob der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter in dem Mitgliedstaat, dessen Aufsichtsbehörde sie unterrichtet hat, eine Niederlassung hat oder nicht.
(4) Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall zu befassen, so findet das Verfahren nach Artikel 60 Anwendung. Die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, kann dieser einen Beschlussentwurf vorlegen. Die federführende Aufsichtsbehörde trägt diesem Entwurf bei der Ausarbeitung des Beschlussentwurfs nach Artikel 60 Absatz 3 weitestgehend Rechnung.
(5) Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall nicht selbst zu befassen, so befasst die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, sich mit dem Fall gemäß den Artikeln 61 und 62.
(6) Die federführende Aufsichtsbehörde ist der einzige Ansprechpartner der Verantwortlichen oder der Auftragsverarbeiter für Fragen der von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführten grenzüberschreitenden Verarbeitung.
Rechtsprechung zu Art. 56 DSGVO
16 Entscheidungen zu Art. 56 DSGVO in unserer Datenbank:
- OVG Hamburg, 07.10.2019 - 5 Bf 291/17
Kein Anspruch auf behördliches Einschreiten im Hinblick auf bestimmte von der ...
- OVG Hamburg, 07.10.2019 - 5 Bf 279/17
Anspruch gegen Suchmaschinenbetreiber auf Datenlöschung nach der ...
- EuGH - C-252/21 (anhängig)
Facebook u.a.
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2022 - C-252/21
Meta Platforms u.a. (Conditions générales d'utilisation d'un réseau social) - ...
- OLG Düsseldorf, 24.03.2021 - Kart 2/19
Facebook gegen Bundeskartellamt: Vorlagebeschluss beim EuGH
- Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2022 - C-252/21
- EuGH, 15.06.2021 - C-645/19
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Der Gerichtshof erläutert die ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2021 - C-645/19
Generalanwalt Bobek: Die Datenschutzbehörde des Staates, in dem sich die ...
- Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2021 - C-645/19
- Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-245/20
Autoriteit Persoonsgegevens - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher ...
- OVG Hamburg, 26.02.2018 - 5 Bs 93/17
Beschwerde zurückgewiesen - Vorerst weiter keine Verwendung personenbezogener ...
- VG Hamburg, 01.06.2021 - 17 K 2977/19
Anspruch auf Einschreiten des Beauftragten für Datenschutz und ...
Querverweise
Auf Art. 56 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Unabhängige Aufsichtsbehörden
- Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse
- Art. 55 (Zuständigkeit)
- Zusammenarbeit und Kohärenz
- Zusammenarbeit
- Art. 62 (Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden)
- Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
- Art. 78 (Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde)
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Gemeinsame Bestimmungen
- Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle, Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union
- § 19 (Zuständigkeiten)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
- Informationsgrundlagen
- Grundsätze der Datenverarbeitung
- § 287a (Federführende Datenschutzaufsicht in der Versorgungs- und Gesundheitsforschung)