Bundesdatenschutzgesetz
Teil 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 1 - 21) |
Kapitel 5 - Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle, Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union (§§ 17 - 19) |
(1) 1Federführende Aufsichtsbehörde eines Landes im Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz nach Kapitel VII der Verordnung (EU) 679/2016 ist die Aufsichtsbehörde des Landes, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter seine Hauptniederlassung im Sinne des Artikels 4 Nummer 16 der Verordnung (EU) 679/2016 oder seine einzige Niederlassung in der Europäischen Union im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 679/2016 hat. 2Im Zuständigkeitsbereich der oder des Bundesbeauftragten gilt Artikel 56 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Nummer 16 der Verordnung (EU) 679/2016 entsprechend. 3Besteht über die Federführung kein Einvernehmen, findet für die Festlegung der federführenden Aufsichtsbehörde das Verfahren des § 18 Absatz 2 entsprechende Anwendung.
(2) 1Die Aufsichtsbehörde, bei der eine betroffene Person Beschwerde eingereicht hat, gibt die Beschwerde an die federführende Aufsichtsbehörde nach Absatz 1, in Ermangelung einer solchen an die Aufsichtsbehörde eines Landes ab, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. 2Wird eine Beschwerde bei einer sachlich unzuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht, gibt diese, sofern eine Abgabe nach Satz 1 nicht in Betracht kommt, die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde am Wohnsitz des Beschwerdeführers ab. 3Die empfangende Aufsichtsbehörde gilt als die Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 679/2016, bei der die Beschwerde eingereicht worden ist, und kommt den Verpflichtungen aus Artikel 60 Absatz 7 bis 9 und Artikel 65 Absatz 6 der Verordnung (EU) 679/2016 nach. 4Im Zuständigkeitsbereich der oder des Bundesbeauftragten gibt die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht wurde, diese, sofern eine Abgabe nach Absatz 1 nicht in Betracht kommt, an den Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauftragte ab.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) vom 20.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 |
Rechtsprechung zu § 19 BDSG
20 Entscheidungen zu § 19 BDSG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 20.06.2019 - 11 LC 121/17
Übergang des Auskunftsanspruchs bezüglich personenbezogener Daten von ...
- OVG Niedersachsen, 26.06.2019 - 11 LA 274/18
Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt bzgl. ...
- BVerwG, 15.11.2018 - 6 B 144.18
Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Zugang zu finanzbehördlichen ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 15.11.2018 - 6 B 145.18
Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Zugang zu den finanzbehördlichen ...
- BVerwG, 15.11.2018 - 6 B 145.18
- BVerwG, 15.11.2018 - 6 B 143.18
Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Zugang zu finanzbehördlichen ...
- BVerwG, 15.11.2018 - 6 B 146.18
Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Zugang zu finanzbehördlichen ...
- FG München, 03.02.2022 - 15 K 1212/19
Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO
- FG München, 04.11.2021 - 15 K 118/20
Auskunftsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung gegenüber dem Finanzamt
- VG Hamburg, 01.06.2021 - 17 K 2977/19
Anspruch auf Einschreiten des Beauftragten für Datenschutz und ...
- OVG Hamburg, 07.10.2019 - 5 Bf 279/17
Anspruch gegen Suchmaschinenbetreiber auf Datenlöschung nach der ...
§ 19 BDSG in Nachschlagewerken
- § 19 BDSG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Recht auf Selbstauskunft
Querverweise
Auf § 19 BDSG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Gemeinsame Bestimmungen
- Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- § 1 (Anwendungsbereich des Gesetzes)
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Befugnisse des Bundeskriminalamtes
- Zentralstelle
- § 12 (Datenschutzrechtliche Verantwortung im polizeilichen Informationssystem)
Redaktionelle Querverweise zu § 19 BDSG:
- Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
- §§ 1 ff. (Grundsatz)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- VI. - Fahrerlaubnisregister
- § 58 (Auskunft über eigene Daten aus den Registern)