Zur neuen Fassung von § 19 BDSG.
Bundesdatenschutzgesetz a.F.
Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen (§§ 12 - 26) |
Zweiter Unterabschnitt - Rechte des Betroffenen (§§ 19 - 21) |
(1) 1Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
2In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. 3Sind die personenbezogenen Daten weder automatisiert noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. 4Die verantwortliche Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(5) 1Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. 2In diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden kann.
(6) 1Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. 2Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes - Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde vom 25.02.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2016 | Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes - Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde | 25.02.2015 | |
01.01.2006 | Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) | 05.09.2005 |
Rechtsprechung zu § 19 BDSG a.F.
161 Entscheidungen zu § 19 BDSG a.F. in unserer Datenbank:
- BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09
Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen ...
- LG Bonn, 03.07.2019 - 5 S 18/19
Pflichtteilsanspruch - Anspruch auf Nachbesserung eines notariellen ...
- VG Wiesbaden, 15.02.2016 - 6 K 1328/14
Verweigerung einer Auskunft aus dem INPOL System
- BVerfG, 10.03.2008 - 1 BvR 2388/03
Grenzen des Anspruchs auf Auskunft über eine behördliche Datensammlung
Zum selben Verfahren:
- BFH, 30.07.2003 - VII R 45/02
Auskunftsanspruch gegenüber dem BfF über gespeicherte Daten
- FG Köln, 15.05.2002 - 2 K 1781/99
Auskunftsanspruch gegen die Informationszentrale für steuerliche ...
- BFH, 30.07.2003 - VII R 45/02
- FG Köln, 15.02.2018 - 2 K 465/17
Inkenntnissetzung des Klägers über den Inhalt der nach einem Auskunftsersuchen ...
- VG Köln, 13.03.2014 - 13 K 3624/13
Identitätsnachweis eines Waffenbesitzers bei seinem Auskunftsanspruch gegenüber ...
- ArbG Oberhausen, 25.02.2016 - 2 Ca 2024/15
Videoüberwachung in einem Fan-Shop
- FG Berlin-Brandenburg, 16.02.2011 - 3 K 3086/08
Akteneinsicht im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung
Querverweise
Auf § 19 BDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz a.F. (BDSG a.F.)
- Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
- Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
- Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
- Rechte des Betroffenen
- § 19a (Benachrichtigung)
- Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
- § 24 (Kontrolle durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit)