Hier: Bundesdatenschutzgesetz in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung
Zur neuen Fassung von § 12 BDSG.

Bundesdatenschutzgesetz a.F.

   Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen (§§ 12 - 26)   
   Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung (§§ 12 - 18)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ BDSG a.F. (https://dejure.org/gesetze/BDSG_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BDSG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Bundesdatenschutzgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/BDSG_a.F./__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 12
Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.

(2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist, gelten die §§ 12 bis 16, 19 bis 20 auch für die öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie

1. Bundesrecht ausführen und nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder
2. als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.

(3) Für Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt § 23 Abs. 4 entsprechend.

(4) Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder zukünftige Beschäftigungsverhältnisse erhoben, verarbeitet oder genutzt, gelten § 28 Absatz 2 Nummer 2 und die §§ 32 bis 35 anstelle der §§ 13 bis 16 und 19 bis 20.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 14.08.2009 (BGBl. I S. 2814), in Kraft getreten am 01.09.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2009Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften14.08.2009BGBl. I S. 2814

Rechtsprechung zu § 12 BDSG a.F.

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Querverweise

Auf § 12 BDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesdatenschutzgesetz a.F. (BDSG a.F.) 
      Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
        § 10 (Einrichtung automatisierter Abrufverfahren)
     
      Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
        Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
          § 12 (Anwendungsbereich)
        Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
          § 26 (Weitere Aufgaben der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit)
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