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Hier: Bundesdatenschutzgesetz in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung
Zur neuen Fassung.
Deutschland

Bundesdatenschutzgesetz a.F.

In der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2003 (BGBl. I S. 66)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.10.2017 (BGBl. I S. 3618) m.W.v. 09.11.2017

Außer Kraft getreten am 25.05.2018 aufgrund Gesetzes vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2097)

Alte Fassung

Erster Abschnitt

§ 1Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 2Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen

§ 3Weitere Begriffsbestimmungen

§ 3aDatenvermeidung und Datensparsamkeit

§ 4Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

§ 4aEinwilligung

§ 4bÜbermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen

§ 4cAusnahmen

§ 4dMeldepflicht

§ 4eInhalt der Meldepflicht

§ 4fBeauftragter für den Datenschutz

§ 4gAufgaben des Beauftragten für den Datenschutz

§ 5Datengeheimnis

§ 6Rechte des Betroffenen

§ 6aAutomatisierte Einzelentscheidung

§ 6bBeobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen

§ 6cMobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien

§ 7Schadensersatz

§ 8Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen

§ 9Technische und organisatorische Maßnahmen

§ 9aDatenschutzaudit

§ 10Einrichtung automatisierter Abrufverfahren

§ 11Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag

Zweiter Abschnitt
Erster Unterabschnitt

§ 12Anwendungsbereich

§ 13Datenerhebung

§ 14Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung

§ 15Datenübermittlung an öffentliche Stellen

§ 16Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen

§ 17(weggefallen)

§ 18Durchführung des Datenschutzes in der Bundesverwaltung

Zweiter Unterabschnitt

§ 19Auskunft an den Betroffenen

§ 19aBenachrichtigung

§ 20Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht

§ 21Anrufung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Dritter Unterabschnitt

§ 22Wahl und Unabhängigkeit der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

§ 23Rechtsstellung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

§ 24Kontrolle durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

§ 25Beanstandungen durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

§ 26Weitere Aufgaben der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Dritter Abschnitt
Erster Unterabschnitt

§ 27Anwendungsbereich

§ 28Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke

§ 28aDatenübermittlung an Auskunfteien

§ 28bScoring

§ 29Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung

§ 30Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung in anonymisierter Form

§ 30aGeschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung

§ 31Besondere Zweckbindung

§ 32Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses

Zweiter Unterabschnitt

§ 33Benachrichtigung des Betroffenen

§ 34Auskunft an den Betroffenen

§ 35Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

Dritter Unterabschnitt

§ 36(weggefallen)

§ 37(weggefallen)

§ 38Aufsichtsbehörde

§ 38aVerhaltensregeln zur Förderung der Durchführung datenschutzrechtlicher Regelungen

Vierter Abschnitt

§ 39Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen

§ 40Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Forschungseinrichtungen

§ 41Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien

§ 42Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle

§ 42aInformationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten

§ 42bAntrag der Aufsichtsbehörde auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Europäischen Kommission

Fünfter Abschnitt

§ 43Bußgeldvorschriften

§ 44Strafvorschriften

Sechster Abschnitt

§ 45Laufende Verwendungen

§ 46Weitergeltung von Begriffsbestimmungen

§ 47Übergangsregelung

§ 48Bericht der Bundesregierung

Anlage

Anlage(zu § 9 Satz 1)

Amtliche Anmerkung

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31).

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