Zur neuen Fassung.
Bundesdatenschutzgesetz a.F.
In der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2003 (BGBl. I S. 66)zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.10.2017 (BGBl. I S. 3618) m.W.v. 09.11.2017
Außer Kraft getreten am 25.05.2018 aufgrund Gesetzes vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2097)
Erster Abschnitt
§ 1Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 2Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen
§ 3Weitere Begriffsbestimmungen
§ 3aDatenvermeidung und Datensparsamkeit
§ 4Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
§ 4aEinwilligung
§ 4bÜbermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen
§ 4cAusnahmen
§ 4dMeldepflicht
§ 4eInhalt der Meldepflicht
§ 4fBeauftragter für den Datenschutz
§ 4gAufgaben des Beauftragten für den Datenschutz
§ 5Datengeheimnis
§ 6Rechte des Betroffenen
§ 6aAutomatisierte Einzelentscheidung
§ 6bBeobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen
§ 6cMobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien
§ 7Schadensersatz
§ 8Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen
§ 9Technische und organisatorische Maßnahmen
§ 9aDatenschutzaudit
§ 10Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
§ 11Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag
Zweiter Abschnitt
Erster Unterabschnitt
§ 12Anwendungsbereich
§ 13Datenerhebung
§ 14Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
§ 15Datenübermittlung an öffentliche Stellen
§ 16Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen
§ 17(weggefallen)
§ 18Durchführung des Datenschutzes in der Bundesverwaltung
Zweiter UnterabschnittRechte des Betroffenen (§§ 19 - 21)
§ 19Auskunft an den Betroffenen
§ 19aBenachrichtigung
§ 20Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht
§ 21Anrufung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Dritter Unterabschnitt
§ 22Wahl und Unabhängigkeit der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
§ 23Rechtsstellung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
§ 24Kontrolle durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
§ 25Beanstandungen durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
§ 26Weitere Aufgaben der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Dritter Abschnitt
Erster Unterabschnitt
§ 27Anwendungsbereich
§ 28Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke
§ 28aDatenübermittlung an Auskunfteien
§ 28bScoring
§ 29Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung
§ 30Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung in anonymisierter Form
§ 30aGeschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung
§ 31Besondere Zweckbindung
§ 32Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
Zweiter UnterabschnittRechte des Betroffenen (§§ 33 - 35)
§ 33Benachrichtigung des Betroffenen
§ 34Auskunft an den Betroffenen
§ 35Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
Dritter UnterabschnittAufsichtsbehörde (§§ 36 - 38a)
Vierter AbschnittSondervorschriften (§§ 39 - 42b)
§ 39Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
§ 40Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Forschungseinrichtungen
§ 41Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien
§ 42Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle
§ 42aInformationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten
§ 42bAntrag der Aufsichtsbehörde auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Europäischen Kommission
Fünfter AbschnittSchlussvorschriften (§§ 43 - 44)
Sechster AbschnittÜbergangsvorschriften (§§ 45 - 48)
§ 45Laufende Verwendungen
§ 46Weitergeltung von Begriffsbestimmungen
§ 47Übergangsregelung
§ 48Bericht der Bundesregierung
Anlage
Anlage(zu § 9 Satz 1)
Amtliche Anmerkung
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31).