Zur neuen Fassung von § 39 BDSG.
Bundesdatenschutzgesetz a.F.
Vierter Abschnitt - Sondervorschriften (§§ 39 - 42b) |
§ 39
Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
(1) 1Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und die von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Stelle in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht zur Verfügung gestellt worden sind, dürfen von der verantwortlichen Stelle nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt werden, für den sie sie erhalten hat. 2In die Übermittlung an eine nicht-öffentliche Stelle muss die zur Verschwiegenheit verpflichtete Stelle einwilligen.
(2) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet oder genutzt werden, wenn die Änderung des Zwecks durch besonderes Gesetz zugelassen ist.
einrichtungen § 41Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien § 42Datenschutz-
beauftragter der Deutschen Welle § 42aInformationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten § 42bAntrag der Aufsichtsbehörde auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Europäischen Kommission
Rechtsprechung zu § 39 BDSG a.F.
10 Entscheidungen zu § 39 BDSG a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 25.10.2018 - 3 U 66/17
Datenschutz bei Bestellbögen, Allergenbestellbögen - Wettbewerbsverstoß bei der ...
- FG Baden-Württemberg, 04.12.2006 - 13 K 274/04
Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach Abgabe der eidestattlichen ...
- LG Köln, 31.10.2012 - 14 O 407/12
"Porno-Pranger"
- SG Neuruppin, 22.06.2010 - S 20 KR 104/07
Übernahme der Kosten für einen stationären Krankenhausaufenthalt des Versicherten ...
- BGH, 15.12.1983 - III ZR 187/82
Zum Umfang des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs des von der ...
- BayObLG, 08.04.1981 - 3 ObOWi 24/81
Keine Meldepflicht gem. § 39 BDSG für Eheanbahnungsinstitute
- OLG Bamberg, 27.04.2010 - 2 Ss OWi 531/10
Datenschutz: Ordnungswidriger unbefugter Abruf nicht offenkundiger ...
- BayObLG, 18.01.1999 - 5St RR 173/98
Daten des Fahrzeughalters als offenkundige Daten
- SG Neuruppin, 03.07.2014 - S 20 KR 329/11
Krankenversicherung - Krankenhausträger - Vergütungsanspruch - Erforderlichkeit ...
- FG Nürnberg, 30.07.2009 - 6 K 1286/08
Aufforderung zur Datenträgerüberlassung
Querverweise
Auf § 39 BDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz a.F. (BDSG a.F.)
- Schlussvorschriften
- § 43 (Bußgeldvorschriften)