Zur neuen Fassung von § 43 BDSG.
Bundesdatenschutzgesetz a.F.
Fünfter Abschnitt - Schlussvorschriften (§§ 43 - 44) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. | entgegen § 4d Abs. 1, auch in Verbindung mit § 4e Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, | |
2. | entgegen § 4f Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3 und 6, einen Beauftragten für den Datenschutz nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt, | |
2a. | entgegen § 10 Absatz 4 Satz 3 nicht gewährleistet, dass die Datenübermittlung festgestellt und überprüft werden kann, | |
2b. | entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 einen Auftrag nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erteilt oder entgegen § 11 Absatz 2 Satz 4 sich nicht vor Beginn der Datenverarbeitung von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugt, | |
3. | entgegen § 28 Abs. 4 Satz 2 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht sicherstellt, dass der Betroffene Kenntnis erhalten kann, | |
3a. | entgegen § 28 Absatz 4 Satz 4 eine strengere Form verlangt, | |
4. | entgegen § 28 Abs. 5 Satz 2 personenbezogene Daten übermittelt oder nutzt, | |
4a. | entgegen § 28a Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, | |
5. | entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 oder 4 die dort bezeichneten Gründe oder die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung nicht aufzeichnet, | |
6. | entgegen § 29 Abs. 3 Satz 1 personenbezogene Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse aufnimmt, | |
7. | entgegen § 29 Abs. 3 Satz 2 die Übernahme von Kennzeichnungen nicht sicherstellt, | |
7a. | entgegen § 29 Abs. 6 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt, | |
7b. | entgegen § 29 Abs. 7 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, | |
8. | entgegen § 33 Abs. 1 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig benachrichtigt, | |
8a. | entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 34 Absatz 1a, entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 34 Absatz 1a Daten nicht speichert, | |
8b. | entgegen § 34 Abs. 2 Satz 3 Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, | |
8c. | entgegen § 34 Abs. 2 Satz 4 den Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig an die andere Stelle verweist, | |
9. | entgegen § 35 Abs. 6 Satz 3 Daten ohne Gegendarstellung übermittelt, | |
10. | entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Maßnahme nicht duldet oder | |
11. | einer vollziehbaren Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt. |
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. | unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet, | |
2. | unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält, | |
3. | unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft, | |
4. | die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht, | |
5. | entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4, § 39 Abs. 1 Satz 1 oder § 40 Abs. 1, die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt, | |
5a. | entgegen § 28 Absatz 3b den Abschluss eines Vertrages von der Einwilligung des Betroffenen abhängig macht, | |
5b. | entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet oder nutzt, | |
6. | entgegen § 30 Absatz 1 Satz 2, § 30a Absatz 3 Satz 3 oder § 40 Absatz 2 Satz 3 ein dort genanntes Merkmal mit einer Einzelangabe zusammenführt oder | |
7. | entgegen § 42a Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. |
(3) 1Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden. 2Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. 3Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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11.06.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | 29.07.2009 | |
01.04.2010 | Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften | 14.08.2009 | |
01.04.2010 | Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes | 29.07.2009 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften | 14.08.2009 |
Rechtsprechung zu § 43 BDSG a.F.
116 Entscheidungen zu § 43 BDSG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 04.06.2013 - 1 StR 32/13
Überwachung von Personen mittels an Fahrzeugen angebrachter GPS-Empfänger ist ...
Zum selben Verfahren:
- LG Mannheim, 18.10.2012 - 4 KLs 408 Js 27973/08
GPS-Überwachung durch Detektive strafbar
- LG Mannheim, 18.10.2012 - 4 KLs 408 Js 27973/08
- OLG Celle, 04.10.2017 - 3 Ss OWi 163/17
Unzulässige Aufzeichnung und Weitergabe von mittels einer sogenannten Dash-Cam ...
Zum selben Verfahren:
- AG Hannover, 10.04.2017 - 265 OWi 66/17
Verfolgung, Verkehrsteilnehmer, Verarbeitung personenbezogener Daten
- AG Hannover, 10.04.2017 - 265 OWi 66/17
- KG, 20.08.2010 - 1 Ws (B) 51/07
Anwaltliche Verschwiegenheitspflicht geht Datenschutzbestimmungen vor
Zum selben Verfahren:
- AG Berlin-Tiergarten, 05.10.2006 - 317 OWi 3235/05
Datenschutz: Ordnungswidrigkeit der Auskunftsverweigerung eines Rechtsanwalts
- AG Berlin-Tiergarten, 05.10.2006 - 317 OWi 3235/05
- FG Niedersachsen, 30.06.2015 - 9 K 343/14
Rechtmäßigkeit eines an einen inländischen Servicedienstleister gerichteten ...
- VG München, 09.04.2019 - M 13 K 17.2140
Rechtswidriger Datenaustausch
- BAG, 23.08.2018 - 2 AZR 133/18
Offene Videoüberwachung - Verwertungsverbot
- BGH, 19.10.2017 - 3 StR 211/17
Gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete geheimdienstliche Tätigkeit ...
Querverweise
Auf § 43 BDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz a.F. (BDSG a.F.)
- Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
- § 11 (Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag)
- Schlussvorschriften
- § 44 (Strafvorschriften)