Zur neuen Fassung von § 44 BDSG.
Bundesdatenschutzgesetz a.F.
Fünfter Abschnitt - Schlussvorschriften (§§ 43 - 44) |
(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Aufsichtsbehörde.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes - Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde vom 25.02.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2016 | Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes - Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde | 25.02.2015 | |
01.01.2006 | Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) | 05.09.2005 |
Rechtsprechung zu § 44 BDSG a.F.
48 Entscheidungen zu § 44 BDSG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 04.06.2013 - 1 StR 32/13
Überwachung von Personen mittels an Fahrzeugen angebrachter GPS-Empfänger ist ...
Zum selben Verfahren:
- LG Mannheim, 18.10.2012 - 4 KLs 408 Js 27973/08
GPS-Überwachung durch Detektive strafbar
- LG Mannheim, 18.10.2012 - 4 KLs 408 Js 27973/08
- BAG, 23.08.2018 - 2 AZR 133/18
Offene Videoüberwachung - Verwertungsverbot
- BGH, 19.10.2017 - 3 StR 211/17
Gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete geheimdienstliche Tätigkeit ...
- VG Stade, 21.09.2016 - 1 A 523/15
Berufsausübungsfreiheit; Datenschutz; elektronisches ...
- AG Wuppertal, 03.04.2007 - 22 Ds 16/07
Strafbarkeit bei Nutzung eines offenen WLAN
- LAG Rheinland-Pfalz, 11.12.2017 - 3 TaBV 29/17
Betriebsratsvorsitzender - Außerordentliche Kündigung - Zustimmungsersetzung
- BFH, 15.07.2015 - II R 33/14
Verfassungsmäßigkeit des HmbKTTG
Zum selben Verfahren:
- BFH, 15.07.2015 - II R 31/14
Verfassungsmäßigkeit des HmbKTTG - Zustellung von Urteilen - Verfahrensmangel
- BFH, 15.07.2015 - II R 32/14
Verfassungsmäßigkeit des BremTourAbgG
- BFH, 15.07.2015 - II R 31/14
Querverweise
Auf § 44 BDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz a.F. (BDSG a.F.)
- Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
- § 11 (Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag)