Zur neuen Fassung von § 45 BDSG.
Bundesdatenschutzgesetz a.F.
Sechster Abschnitt - Übergangsvorschriften (§§ 45 - 48) |
1Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen personenbezogener Daten, die am 23. Mai 2001 bereits begonnen haben, sind binnen drei Jahren nach diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen. 2Soweit Vorschriften dieses Gesetzes in Rechtsvorschriften außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr zur Anwendung gelangen, sind Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen personenbezogener Daten, die am 23. Mai 2001 bereits begonnen haben, binnen fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen.
Rechtsprechung zu § 45 BDSG a.F.
26 Entscheidungen zu § 45 BDSG a.F. in unserer Datenbank:
- BAG, 17.03.1983 - 6 ABR 33/80
Prämie
- OLG Bremen, 18.11.1991 - 6 U 47/91
Geltendmachung einer Honorarforderung für eine zahnärztliche Behandlung aus ...
- OLG Karlsruhe, 27.09.1985 - 1 Ws 176/85
Einsichtnahme der Staatsanwaltschaft in Dienst- und Personalakten im Rahmen des ...
- VG Wiesbaden, 23.05.2005 - 23 LG 560/05
Verletzung von Mitbestimmungsrechten und Mitwirkungsrechten des örtlichen ...
- VG Wiesbaden, 23.05.2005 - 23 LG 511/05
- BVerwG, 04.09.1990 - 6 P 28.87
Unzulässigkeit der Speicherung von Personaldaten durch den Personalrat
- OLG Hamm, 16.04.1984 - 3 Ws 187/84
- BVerwG, 28.02.1986 - 7 C 72.83
Anspruch auf Auskunft über den Halter eines Personenkraftwagens - Belästigung ...
- BAG, 27.05.1986 - 1 ABR 35/84
Mitbestimmung bei Telefondatenerfassung - Gerichtliche Feststellung der ...
- BAG, 27.05.1986 - 1 ABR 34/84