Das neue Bundesdatenschutzgesetz gilt seit dem 25. Mai 2018. Zur alten Fassung von § 45 BDSG.

Bundesdatenschutzgesetz

   Teil 3 - Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 (§§ 45 - 84)   
   Kapitel 1 - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 45 - 47)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 45
Anwendungsbereich

1Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständigen öffentlichen Stellen, soweit sie Daten zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben verarbeiten. 2Die öffentlichen Stellen gelten dabei als Verantwortliche. 3Die Verhütung von Straftaten im Sinne des Satzes 1 umfasst den Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. 4Die Sätze 1 und 2 finden zudem Anwendung auf diejenigen öffentlichen Stellen, die für die Vollstreckung von Strafen, von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuchs, von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes und von Geldbußen zuständig sind. 5Soweit dieser Teil Vorschriften für Auftragsverarbeiter enthält, gilt er auch für diese.

Rechtsprechung zu § 45 BDSG

13 Entscheidungen zu § 45 BDSG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 45 BDSG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 
      Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680
        Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
          § 49 (Verarbeitung zu anderen Zwecken)
          § 50 (Verarbeitung zu archivarischen, wissenschaftlichen und statistischen Zwecken)
        Rechte der betroffenen Person
          § 56 (Benachrichtigung betroffener Personen)
          § 58 (Rechte auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung)
          § 60 (Anrufung der oder des Bundesbeauftragten)
        Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen
          § 78 (Allgemeine Voraussetzungen)
          § 80 (Datenübermittlung ohne geeignete Garantien)
        Haftung und Sanktionen
          § 84 (Strafvorschriften)
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