Das neue Bundesdatenschutzgesetz gilt seit dem 25. Mai 2018.
Bundesdatenschutzgesetz
| Teil 3 - Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 (§§ 45 - 84) |
| Kapitel 7 - Haftung und Sanktionen (§§ 83 - 84) |
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu § 84 BDSG
Entscheidung zu § 84 BDSG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 07.02.2023 - 16b DC 22.2489
Einstweilige Anordnung betreffend die Unterbrechung eines Disziplinarverfahrens ...