Das neue Bundesdatenschutzgesetz gilt seit dem 25. Mai 2018. Zur alten Fassung von § 42 BDSG.

Bundesdatenschutzgesetz

   Teil 2 - Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (§§ 22 - 44)   
   Kapitel 5 - Sanktionen (§§ 41 - 43)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BDSG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BDSG (https://dejure.org/gesetze/BDSG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BDSG
__paste_bez____paste_norm__ Bundesdatenschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/BDSG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bundesdatenschutzgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 42
Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein,

1. einem Dritten übermittelt oder
2. auf andere Art und Weise zugänglich macht

und hierbei gewerbsmäßig handelt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,

1. ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder
2. durch unrichtige Angaben erschleicht

und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.

(3) 1Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, die oder der Bundesbeauftragte und die Aufsichtsbehörde.

(4) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 679/2016 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 679/2016 darf in einem Strafverfahren gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.

Rechtsprechung zu § 42 BDSG

12 Entscheidungen zu § 42 BDSG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 12 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 42 BDSG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 
      Gemeinsame Bestimmungen
        Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
          § 1 (Anwendungsbereich des Gesetzes)
     
      Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680
        Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
          § 65 (Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die oder den Bundesbeauftragten)
          § 66 (Benachrichtigung betroffener Personen bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten)
        Haftung und Sanktionen
          § 84 (Strafvorschriften)
    Telekommunikationsgesetz (TKG) 
      Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge
        Öffentliche Sicherheit
          § 168 (Mitteilung eines Sicherheitsvorfalls)
          § 169 (Daten- und Informationssicherheit)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht