Bundesdatenschutzgesetz
Teil 2 - Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (§§ 22 - 44) |
Kapitel 5 - Sanktionen (§§ 41 - 43) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein,
1. | einem Dritten übermittelt oder | |
2. | auf andere Art und Weise zugänglich macht |
und hierbei gewerbsmäßig handelt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,
1. | ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder | |
2. | durch unrichtige Angaben erschleicht |
und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.
(3) 1Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, die oder der Bundesbeauftragte und die Aufsichtsbehörde.
(4) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 679/2016 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 679/2016 darf in einem Strafverfahren gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.
Rechtsprechung zu § 42 BDSG
12 Entscheidungen zu § 42 BDSG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 26.10.2021 - 202 StRR 126/21
Offenkundigkeit von Daten aus dem Melderegister und strafbare Weitergabe an ...
Zum selben Verfahren:
- AG Aschaffenburg, 26.07.2021 - 303 Cs 112 Js 14331/20
Meldedaten sind "nicht allgemein zugänglich" iSd § 42 Abs. 2 BDSG
- AG Aschaffenburg, 26.07.2021 - 303 Cs 112 Js 14331/20
- KG, 30.11.2023 - 2 ORs 31/23
Beschränkung eines Strafantrages; Strafbarkeit der Aufzeichnung und Speicherung ...
- OLG Dresden, 14.03.2023 - 4 U 1377/22
Datenschutzrechtliche Ansprüche eines Unternehmens wegen der Verwendung ...
- FG Berlin-Brandenburg, 26.01.2022 - 16 K 2059/21
Betroffenenrechte aus der DSGVO gegenüber dem Finanzamt nach Datenerhebung bei ...
- OLG Brandenburg, 06.11.2019 - 4 U 123/19
Anspruch eines aus einer Berufsausübungsgemeinschaft ausgeschiedenen ...
- VG Frankfurt/Main, 22.09.2020 - 5 K 641/19
Präventive Anschlusssicherstellung von Datenträgern fraglichen Inhalts
- VK Bund, 13.02.2023 - VK 2-114/22
Kein Ausschluss von Datenverarbeitungsangeboten deutscher Tochterunternehmen ...
- KG, 16.07.2020 - 151 AuslA 80/20
Ibiza-Affäre
- LAG Hamburg, 17.11.2022 - 3 Sa 17/22
Außerordentliche Kündigung - Löschung betrieblicher Daten und Emails - Rückgabe ...
Querverweise
Auf § 42 BDSG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Gemeinsame Bestimmungen
- Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- § 1 (Anwendungsbereich des Gesetzes)
- Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680
- Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
- Haftung und Sanktionen
- § 84 (Strafvorschriften)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften
- § 85 (Strafvorschriften)