Bundesdatenschutzgesetz
| Teil 2 - Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (§§ 22 - 44) |
| Kapitel 5 - Sanktionen (§§ 41 - 43) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen § 30 Absatz 1 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt oder | |
| 2. | entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 werden keine Geldbußen verhängt.
(4) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 679/2016 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 679/2016 darf in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.
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Rechtsprechung zu § 43 BDSG
16 Entscheidungen zu § 43 BDSG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 31.07.2026 - 101 VA 43/26
Amtshilfe, Akteneinsicht, Datenschutz, Datenübermittlung, Anonymisierung, ...
- OLG Dresden, 14.03.2023 - 4 U 1377/22
Datenschutzrechtliche Ansprüche eines Unternehmens wegen der Verwendung ...
- VG Stuttgart, 29.09.2022 - 14 K 5332/20
Informationszugang; Bußgeldbescheid des Landesbeauftragten für Datenschutz und ...
- EuGH, 04.05.2023 - C-60/22
Bundesrepublik Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher ...
Zum selben Verfahren:
- VG Wiesbaden, 27.01.2022 - 6 K 2132/19
Fragen zu den Folgen einer fehlenden bzw. unterlassenen oder unvollständigen ...
- VG Wiesbaden, 27.01.2022 - 6 K 2132/19
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.11.2020 - L 30 P 12/17
Soziale Pflegeversicherung - Festsetzung der Pflegesätze sowie der Entgelte für ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 30.08.2018 - 26 Sa 1151/17
Mindestlohnklage eines Taxifahrers - abgestufte Darlegungslast - Folgen der ...
- LAG Köln, 29.01.2026 - 6 SLa 17/25
Variable Vergütung; Mitverschulden; Vertragsstrafe; Klauselkontrolle
- BVerwG, 10.10.2024 - 2 C 21.23
Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis wegen mangelnder Bewährung
- FG Berlin-Brandenburg, 01.03.2023 - 16 K 16150/21
DSGVO: Ohne Schaden kein Schadenersatz - Keine Aussetzung des Verfahrens mangels ...
Querverweise
Auf § 43 BDSG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Gemeinsame Bestimmungen
- Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- § 1 (Anwendungsbereich des Gesetzes)
Redaktionelle Querverweise zu § 43 BDSG:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
- § 203 (Verletzung von Privatgeheimnissen)