Datenschutz-Grundverordnung
Kapitel IV - Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter (Art. 24 - 43) |
Abschnitt 2 - Sicherheit personenbezogener Daten (Art. 32 - 34) |
(1) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet der Verantwortliche unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, diese der gemäß Artikel 55 zuständigen Aufsichtsbehörde, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. Erfolgt die Meldung an die Aufsichtsbehörde nicht binnen 72 Stunden, so ist ihr eine Begründung für die Verzögerung beizufügen.
(2) Wenn dem Auftragsverarbeiter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird, meldet er diese dem Verantwortlichen unverzüglich.
(3) Die Meldung gemäß Absatz 1 enthält zumindest folgende Informationen:
a) | eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze; | |
b) | den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen; | |
c) | eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten; | |
d) | eine Beschreibung der von dem Verantwortlichen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen. |
(4) Wenn und soweit die Informationen nicht zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, kann der Verantwortliche diese Informationen ohne unangemessene weitere Verzögerung schrittweise zur Verfügung stellen.
(5) Der Verantwortliche dokumentiert Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten einschließlich aller im Zusammenhang mit der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten stehenden Fakten, von deren Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Diese Dokumentation muss der Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels ermöglichen.
Rechtsprechung zu Art. 33 DSGVO
79 Entscheidungen zu Art. 33 DSGVO in unserer Datenbank:
- LG Nürnberg-Fürth, 20.10.2023 - 10 O 1510/22
Datenschutzgrundverordnung, Erfüllung des Auskunftsanspruchs, ...
- OLG Dresden, 30.01.2024 - 4 U 1398/23
- OLG Dresden, 30.01.2024 - 4 U 1481/23
- OLG Dresden, 23.01.2024 - 4 U 1313/23
- OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 99/23
Schadensersatz, Unterlassungs-, Feststellungs- und Auskunftsansprüche aus einem ...
- OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 1094/23
Anspruch gegen eine Betreiberin eines sozialen Netzwerkes wegen behaupteter ...
- LG Lübeck, 07.12.2023 - 15 O 73/23
Ein immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO liegt immer dann vor, wenn ...
- OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 33/23
Keine Ansprüche gegen Meta (Facebook) nach Datenschutzvorfall
- OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 108/23
Schadensersatz, Unterlassungs-, Feststellungs- und Auskunftsansprüche aus einem ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf Art. 33 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
- Allgemeine Pflichten
- Art. 28 (Auftragsverarbeiter)
- Sicherheit personenbezogener Daten
- Art. 34 (Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person)
- Zusammenarbeit und Kohärenz
- Europäischer Datenschutzausschuss
- Art. 70 (Aufgaben des Ausschusses)
- Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
- Art. 83 (Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen)
- Abgabenordnung (AO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Bußgeldvorschriften
- § 384a (Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Telematikinfrastruktur
- Überwachung von Funktionsfähigkeit und Sicherheit
- § 330 (Vermeidung von Störungen der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse der Telematikinfrastruktur)