Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Elftes Kapitel - Telematikinfrastruktur (§§ 306 - 383) |
Vierter Abschnitt - Überwachung von Funktionsfähigkeit und Sicherheit (§§ 329 - 333) |
§ 330
Vermeidung von Störungen der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse der Telematikinfrastruktur
(1) 1Die Gesellschaft für Telematik sowie die gemäß § 307 verantwortlichen Anbieter, die eine Zulassung für Komponenten oder Dienste nach § 311 Absatz 6 sowie § 325 oder eine Bestätigung nach § 327 besitzen, sind verpflichtet, angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse der Telematikinfrastruktur zu treffen und fortlaufend zu aktualisieren. 2Dabei ist der jeweilige Stand der Technik zu berücksichtigen. 3Organisatorische und technische Vorkehrungen sind dann angemessen, wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung der Telematikinfrastruktur insgesamt oder von solchen Diensten der Telematikinfrastruktur steht, die durch Störungen verursacht werden können.
(2) 1Die Gesellschaft für Telematik hat mindestens alle zwei Jahre über die Erfüllung der Anforderungen an die Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse der Telematikinfrastruktur geeignete Nachweise zu erbringen. 2Der Nachweis kann jeweils insbesondere durch Audits, Prüfungen oder Zertifizierungen erfolgen, die von geeigneten und unabhängigen externen Stellen durchgeführt werden.
(3) 1Die Gesellschaft für Telematik informiert das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in geeigneter Weise über erkannte Sicherheitsmängel und die Nachweise nach Absatz 2. 2Die Gesellschaft für Telematik kann von den Inhabern einer Zulassung für Komponenten oder Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 311 Absatz 6 sowie § 325 oder Inhabern einer Bestätigung nach § 327 geeignete Nachweise zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 verlangen.
(4) Die Meldepflichten nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 679/2016 bleiben unberührt.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz) vom 14.10.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
20.10.2020 | Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz) | 14.10.2020 |
infrastruktur § 330Vermeidung von Störungen der informations-
technischen Systeme, Komponenten und Prozesse der Telematik-
infrastruktur § 331Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs zur Gewährleistung der Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Telematik-
infrastruktur § 332Anforderungen an die Wartung von Diensten § 332aUnzulässige Beschränkungen durch Anbieter und Hersteller informations-
technischer Systeme für die vertragsärztliche Versorgung, die vertrags-
zahnärztliche Versorgung, die pflegerische Versorgung, für Krankenhäuser und Apotheken sowie für Vorsorge-
einrichtungen und Rehabilitations-
einrichtungen § 332bRahmenvereinbarungen mit Anbietern und Herstellern informations-
technischer Systeme § 333Überprüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Rechtsprechung zu § 330 SGB V
13 Entscheidungen zu § 330 SGB V in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2021 - L 10 KR 779/21
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2023 - L 10 KR 941/21
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.06.2022 - L 16 KR 251/21
Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Vertrag nach § 112 SGB 5 - ...
- SG Braunschweig, 07.04.2021 - S 54 KR 673/20
- SG München, 09.11.2022 - S 38 KA 5155/21
Honorarkürzung wegen Nichtteilnahme an der Telematikinfrastruktur
- BSG, 20.01.2021 - B 1 KR 15/20 R
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nur mit elektronischer ...
- SG Duisburg, 06.05.2022 - S 17 KR 2580/19
- BSG, 20.01.2021 - B 1 KR 7/20 R
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nur mit elektronischer ...
- SG Braunschweig, 07.05.2021 - S 54 KR 682/20
- SG Braunschweig, 07.05.2021 - S 54 KR 681/20