Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Elftes Kapitel - Telematikinfrastruktur (§§ 306 - 383) |
| Vierter Abschnitt - Überwachung von Funktionsfähigkeit und Sicherheit (§§ 329 - 333) |
(1) Die Gesellschaft für Telematik legt dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf Verlangen die folgenden Unterlagen und Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen vor:
| 1. | die Zulassungen nach § 311 Absatz 6 sowie den §§ 324 und 325 und Bestätigungen nach § 327 einschließlich der zugrunde gelegten Dokumentation, | |
| 2. | eine Aufstellung der nach den §§ 329 bis 331 getroffenen Maßnahmen einschließlich der festgestellten Sicherheitsmängel und Ergebnisse der Maßnahmen und | |
| 3. | sonstige für die Bewertung der Sicherheit der Telematikinfrastruktur sowie der zugelassenen Dienste und bestätigten Anwendungen erforderliche Informationen. |
(2) Ergibt die Bewertung der in Absatz 1 genannten Informationen Sicherheitsmängel, so kann das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik der Gesellschaft für Telematik verbindliche Anweisungen zur Beseitigung der festgestellten Sicherheitsmängel erteilen.
(3) Die Gesellschaft für Telematik ist befugt, Anbietern von zugelassenen Diensten und bestätigten Anwendungen nach § 311 Absatz 6 sowie nach den §§ 325 und 327 verbindliche Anweisungen zur Beseitigung der Sicherheitsmängel zu erteilen, die von der Gesellschaft für Telematik oder vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgestellt wurden.
(4) Die dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entstandenen Kosten der Überprüfung trägt der Anbieter von zugelassenen Diensten und bestätigten Anwendungen nach § 311 Absatz 6 sowie den §§ 325 und 327, sofern das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf Grund von Anhaltspunkten tätig geworden ist, die berechtigte Zweifel an der Sicherheit der zugelassenen Dienste und bestätigten Anwendungen begründeten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz) vom 03.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 09.06.2021 | Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz) | 03.06.2021 | |
| 20.10.2020 | Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz) | 14.10.2020 |
infrastruktur § 330Vermeidung von Störungen der informations-
technischen Systeme, Komponenten und Prozesse der Telematik-
infrastruktur § 331Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs zur Gewährleistung der Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Telematik-
infrastruktur § 332Anforderungen an die Wartung von Diensten § 332aUnzulässige Beschränkungen durch Anbieter und Hersteller informations-
technischer Systeme für die vertragsärztliche Versorgung, die vertrags-
zahnärztliche Versorgung, die pflegerische Versorgung, für Krankenhäuser und Apotheken sowie für Vorsorge-
einrichtungen und Rehabilitations-
einrichtungen § 332bRahmenvereinbarungen mit Anbietern und Herstellern informations-
technischer Systeme; Erprobung vereinfachter Konformitäts-
bewertungsverfahren § 333Überprüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
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Rechtsprechung zu § 333 SGB V
3 Entscheidungen zu § 333 SGB V in unserer Datenbank:
- SG München, 26.01.2023 - S 38 KA 72/22
Honorarkürzung wegen Nichtteilnahme an der Telematikinfrastruktur
- BSG, 20.01.2021 - B 1 KR 15/20 R
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nur mit elektronischer ...
- BSG, 20.01.2021 - B 1 KR 7/20 R
Krankenversicherung - elektronische Gesundheitskarte und Telematikinfrastruktur - ...
Querverweise
Auf § 333 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Telematikinfrastruktur
- Gesellschaft für Telematik
- Aufgaben, Verfassung und Finanzierung der Gesellschaft für Telematik
- § 311 (Aufgaben der Gesellschaft für Telematik)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 397 (Bußgeldvorschriften)