Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Elftes Kapitel - Telematikinfrastruktur (§§ 306 - 383) |
| Dritter Abschnitt - Betrieb der Telematikinfrastruktur (§§ 323 - 328) |
(1) 1Anbieter von Betriebsleistungen haben einen Anspruch auf Zulassung, wenn
| 1. | die zu verwendenden Komponenten und Dienste nach Maßgabe von § 311 Absatz 6 und § 325 zugelassen sind, | |
| 2. | der Anbieter den Nachweis erbringt, dass die Verfügbarkeit und Sicherheit der Betriebsleistungen gewährleistet sind und | |
| 3. | der Anbieter sich verpflichtet, die Rahmenbedingungen für Betriebsleistungen der Gesellschaft für Telematik einzuhalten. |
2Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(2) Die Gesellschaft für Telematik kann die Anzahl der Zulassungen beschränken, soweit dies zur Gewährleistung von Funktionalität, Interoperabilität und des notwendigen Sicherheitsniveaus erforderlich ist.
(3) Die Gesellschaft für Telematik oder die von ihr beauftragten Organisationen veröffentlicht oder veröffentlichen
| 1. | die fachlichen und sachlichen Voraussetzungen, die für den Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sein müssen sowie | |
| 2. | eine Liste mit den zugelassenen Anbietern. |
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz) vom 14.10.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 20.10.2020 | Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz) | 14.10.2020 |
infrastruktur § 326Verbot der Nutzung der Telematik-
infrastruktur ohne Zulassung oder Bestätigung § 327Nutzung von Diensten der Telematik-
infrastruktur durch weitere Dienste und Anwendungen; Bestätigungs-
verfahren § 328Gebühren und Auslagen; Verordnungs-
ermächtigung
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Rechtsprechung zu § 324 SGB V
4 Entscheidungen zu § 324 SGB V in unserer Datenbank:
- LSG Brandenburg, 19.02.2003 - L 4 KR 16/02
Ruhen des Leistungsanpruchs bei gleichzeitigem Fortbestehen der Beitragspflicht ; ...
- BSG, 20.01.2021 - B 1 KR 15/20 R
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nur mit elektronischer ...
- BSG, 20.01.2021 - B 1 KR 7/20 R
Krankenversicherung - elektronische Gesundheitskarte und Telematikinfrastruktur - ...
- LSG Brandenburg, 28.08.2002 - L 4 KR 29/98
Querverweise
Auf § 324 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Telematikinfrastruktur
- Gesellschaft für Telematik
- Aufgaben, Verfassung und Finanzierung der Gesellschaft für Telematik
- § 311 (Aufgaben der Gesellschaft für Telematik)
- Betrieb der Telematikinfrastruktur
- § 328 (Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung)
- Überwachung von Funktionsfähigkeit und Sicherheit
- § 333 (Überprüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik)