Datenschutz-Grundverordnung
Kapitel IV - Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter (Art. 24 - 43) |
Abschnitt 2 - Sicherheit personenbezogener Daten (Art. 32 - 34) |
(1) Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen treffen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten; diese Maßnahmen schließen gegebenenfalls unter anderem Folgendes ein:
a) | die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten; | |
b) | die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherzustellen; | |
c) | die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen; | |
d) | ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung. |
(2) Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus sind insbesondere die Risiken zu berücksichtigen, die mit der Verarbeitung verbunden sind, insbesondere durch - ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig - Vernichtung, Verlust, Veränderung oder unbefugte Offenlegung von beziehungsweise unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten, die übermittelt, gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet wurden.
(3) Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 oder eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gemäß Artikel 42 kann als Faktor herangezogen werden, um die Erfüllung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen nachzuweisen.
(4) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter unternehmen Schritte, um sicherzustellen, dass ihnen unterstellte natürliche Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, diese nur auf Anweisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, sie sind nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet.
Rechtsprechung zu Art. 32 DSGVO
24 Entscheidungen zu Art. 32 DSGVO in unserer Datenbank:
- LG Bonn, 11.11.2020 - 29 OWi 1/20
Bußgeld gegen 1&1 wegen Datenschutzverstoßes: Von 9,55 Mio EURO auf 900.000 EURO ...
- OLG München, 08.12.2020 - 18 U 2822/19
Keine Klarnamenpflicht: Facebook darf Pseudonyme verbieten
- VG Mainz, 17.12.2020 - 1 K 778/19
Transportverschlüsselung bei E-Mails regelmäßig ausreichend und kein ...
- OLG München, 08.12.2020 - 18 U 5493/19
Keine Klarnamenpflicht: Facebook darf Pseudonyme verbieten
- AG Bochum, 11.03.2019 - 65 C 485/18
Kein Ersatzanspruch nach DSGVO ohne konkreten Schadensnachweis
- VK Berlin, 13.09.2019 - VK-B1-13/19
Grenzen der Leistungserweiterung bei einer Rahmenvereinbarung?
- LAG Düsseldorf, 11.03.2020 - 12 Sa 186/19
Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO - immaterieller und materieller ...
- VK Berlin, 24.09.2020 - VK-B1-10/19
Kenntnis vom Nachprüfungsantrag löst kein Zuschlagsverbot aus!
Zum selben Verfahren:
- KG, 10.02.2020 - Verg 6/19
Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer
- VK Berlin, 12.06.2019 - VK-B1-10/19
Behauptete Rechtsverletzung ist konkret zu begründen!
- KG, 10.02.2020 - Verg 6/19