Deutschland

Transplantationsgesetz

In der Fassung der Bekanntmachung vom 04.09.2007 (BGBl. I S. 2206)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.07.2021 (BGBl. I S. 2754) m.W.v. 20.07.2021 bzw. 01.03.2022

Stand: 01.01.2023 aufgrund Gesetzes vom 04.05.2021 (BGBl. I S. 882)

Abschnitt 1

§ 1 Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 1a Begriffsbestimmungen

§ 2 Aufklärung der Bevölkerung, Erklärung zur Organ- und Gewebespende Organ- und Gewebespendeausweise

§ 2a Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende; Verordnungsermächtigung

Abschnitt 2

§ 3 Entnahme mit Einwilligung des Spenders

§ 4 Entnahme mit Zustimmung anderer Personen

§ 4a Entnahme bei toten Embryonen und Föten

§ 5 Nachweisverfahren

§ 6 Achtung der Würde des Organ- und Gewebespenders

§ 7 Datenverarbeitung, Auskunftspflicht

Abschnitt 3

§ 8 Entnahme von Organen und Geweben

§ 8a Entnahme von Knochenmark bei minderjährigen Personen

§ 8b Entnahme von Organen und Geweben in besonderen Fällen

§ 8c Entnahme von Organen und Geweben zur Rückübertragung

Abschnitt 3a

§ 8d Besondere Pflichten der Gewebeeinrichtungen

§ 8e Untersuchungslabore

Abschnitt 4

§ 9 Zulässigkeit der Organentnahme und -übertragung, Vorrang der Organspende

§ 9a Entnahmekrankenhäuser

§ 9b Transplantationsbeauftragte

§ 9c (weggefallen)

§ 10 Transplantationszentren

§ 10a Organ- und Spendercharakterisierung, Transport von Organen, Verordnungsermächtigung zur Organ- und Spendercharakterisierung und zum Transport

§ 11 Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben, Koordinierungsstelle

§ 12 Organvermittlung, Vermittlungsstelle

§ 12a Angehörigenbetreuung

Abschnitt 5

§ 13 Dokumentation, Rückverfolgung, Verordnungsermächtigung zur Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen

§ 13a Dokumentation übertragener Gewebe durch Einrichtungen der medizinischen Versorgung

§ 13b Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen bei Geweben

§ 13c Rückverfolgungsverfahren bei Geweben

§ 14 Datenschutz

§ 15 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen

Abschnitt 5a

§ 15a Zweck des Transplantationsregisters

§ 15b Transplantationsregisterstelle

§ 15c Vertrauensstelle

§ 15d Fachbeirat

§ 15e Datenübermittlung an die Transplantationsregisterstelle und an die Vertrauensstelle

§ 15f Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle

§ 15g Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle zu Forschungszwecken, Datenaustausch

§ 15h Aufbewahrungs- und Löschungsfristen

§ 15i Verordnungsermächtigungen

Abschnitt 5b

§ 16 Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft bei Organen

§ 16a Verordnungsermächtigung

§ 16b Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zur Entnahme von Geweben und deren Übertragung

Abschnitt 6

§ 17 Verbot des Organ- und Gewebehandels

Abschnitt 7

§ 18 Organ- und Gewebehandel

§ 19 Weitere Strafvorschriften

§ 20 Bußgeldvorschriften

Abschnitt 8

§ 21 Zuständige Bundesoberbehörde

§ 22 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen

§ 23 Bundeswehr

§ 24

§ 25 Übergangsregelungen

§ 26

Amtliche Anmerkung

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. EU Nr. L 102 S. 48).

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

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