Transplantationsgesetz
| Abschnitt 3 - Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern (§§ 8 - 8c) |
(1) 1Die Entnahme von Organen oder Geweben bei einer lebenden Person zum Zwecke der Übertragung auf andere Personen ist, soweit in § 8b nichts Abweichendes bestimmt ist, nur zulässig, wenn
2Die Entnahme einer Niere, des Teils einer Leber oder anderer nicht regenerierungsfähiger Organe ist darüber hinaus nur zulässig zum Zwecke der Übertragung auf Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verlobte oder auf andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen. 3Der verantwortliche Arzt ist verpflichtet, eine Spenderakte zu führen und das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 oder nach Absatz 1a in der Spenderakte zu dokumentieren.
(1a) Die Entnahme einer Niere bei einer lebenden Person ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 auch zulässig, wenn
(1b) Der Spender eines Organs kann während des gesamten Prozesses von der ärztlichen Beurteilung der Eignung als Spender bis zur Nachbehandlung im Transplantationszentrum die Begleitung und Beratung durch eine Lebendspendebegleitperson nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 in Anspruch nehmen.
(2) 1Der Spender ist durch einen verantwortlichen Arzt in einer für ihn verständlichen Form umfassend über folgende sämtliche für seine Einwilligung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wesentliche Umstände aufzuklären:
2Die Aufklärung hat außer im Fall einer beabsichtigten Entnahme von Knochenmark in Anwesenheit eines weiteren Arztes, der weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe oder Gewebe beteiligt ist, noch Weisungen eines Arztes untersteht, der an diesen Maßnahmen beteiligt ist, und, soweit erforderlich, anderer sachverständiger Personen zu erfolgen. 3Bei der Aufklärung sind auf Wunsch des Spenders eines Organs die unabhängige sachverständige Person, die die psychosoziale Evaluation des Spenders vorgenommen hat, und die Lebendspendebegleitperson hinzuzuziehen. 4Der Inhalt der Aufklärung und die Einwilligungserklärung des Spenders sind in einer Niederschrift aufzuzeichnen, die von dem Arzt, der die Aufklärung durchgeführt hat, den weiteren bei der Aufklärung beteiligten Personen und dem Spender zu unterschreiben ist. 5Die Niederschrift muss auch eine Angabe über die versicherungsrechtliche Absicherung enthalten und der Spenderakte beigefügt werden. 6Die Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Spender seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann. 7Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden.
(3) 1Der Spender ist vor der Aufklärung durch den verantwortlichen Arzt darüber zu informieren, dass
2Der verantwortliche Arzt hat Kontakte zu unabhängigen sachverständigen Personen zu vermitteln, sofern der Spender hierin eingewilligt hat.
(4) Bei einem Lebenden darf die Entnahme von Organen erst durchgeführt werden, nachdem sich der Spender und der Empfänger zur Teilnahme an einer ärztlich empfohlenen Nachsorge bereit erklärt haben, und die Entnahme von Geweben erst durchgeführt werden, nachdem sich der Spender zur Teilnahme an einer ärztlich empfohlenen Nachsorge bereit erklärt hat.
Vorschrift neugefaßt durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen vom 12.05.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.06.2026 | Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen | 12.05.2026 | |
| 26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) | 20.11.2019 | |
| 01.04.2019 | Zweites Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende | 22.03.2019 | |
| 01.08.2012 | Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes | 21.07.2012 |
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Rechtsprechung zu § 8 TPG
36 Entscheidungen zu § 8 TPG in unserer Datenbank:
- BSG, 28.05.2026 - B 1 KR 4/25 R
Unter welchen Voraussetzungen gehören Krankenhausleistungen als vor- und/oder ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 29.01.2019 - VI ZR 495/16
Haftung nach unzureichender Aufklärung von Organspendern vor einer Lebendspende
Zum selben Verfahren:
- LG Essen, 02.11.2015 - 1 O 279/13
Bestehen von Ansprüchen gegen einen Arzt wegen einer behaupteten fehlerhaften ...
- OLG Hamm, 07.09.2016 - 3 U 6/16
Organentnahme zur Nierenlebendspende trotz Verfahrensmängel nach dem ...
- LG Essen, 02.11.2015 - 1 O 279/13
- BGH, 11.02.2020 - VI ZR 415/18
Aufklärungsanforderungen bei Lebendorganspende
- SG Berlin, 12.03.2019 - S 76 KR 1425/17
Krankenversicherung - Kostenübernahme für eine Lebendspende (hier: ...
- OLG Hamm, 05.07.2017 - 3 U 172/16
Rechtsfolgen der Verletzung der Aufklärungspflicht bei einer Organlebendspende
Zum selben Verfahren:
- BGH, 29.01.2019 - VI ZR 318/17
Haftung nach unzureichender Aufklärung von Organspendern vor einer Lebendspende
- LG Essen, 05.09.2016 - 1 O 262/13
Bestehen von Ansprüchen gegen einen Arzt wegen einer behaupteten fehlerhaften ...
- BGH, 29.01.2019 - VI ZR 318/17
Querverweise
Auf § 8 TPG verweisen folgende Vorschriften:
- Transplantationsgesetz (TPG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1a (Begriffsbestimmungen)
- Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern
- Gewebeeinrichtungen, Untersuchungslabore, Register
- § 8d (Entnahme von Organen und Geweben zur Rückübertragung)
- Entnahme, Vermittlung und Übertragung von Organen, Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben
- Meldungen, Dokumentation, Rückverfolgung, Datenschutz, Fristen
- § 15 (Aufbewahrungs- und Löschungsfristen)
- Transplantationsregister
- § 15e (Datenübermittlung an die Transplantationsregisterstelle und an die Vertrauensstelle)
- Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, Verordnungsermächtigung
- § 16 (Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft bei Organen)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 19 (Weitere Strafvorschriften)
- Schlussvorschriften
- § 25 (Übergangsregelung)
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)
- § 3a (Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Versicherungspflicht
- Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige
- § 26 (Sonstige Versicherungspflichtige)
- Aktive Arbeitsförderung
- Verbleib in Beschäftigung
- Kurzarbeitergeld
- Regelvoraussetzungen
- § 98 (Persönliche Voraussetzungen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen bei Krankheit
- Krankenbehandlung
- § 27 (Krankenbehandlung)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten
- § 115a (Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus)
- Organisation der Krankenkassen
- Mitgliedschaft und Verfassung
- Mitgliedschaft
- § 192 (Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Versicherter Personenkreis
- Versicherung kraft Gesetzes
- § 3 (Sonstige Versicherte)