Transplantationsgesetz
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 2a) |
Im Sinne dieses Gesetzes
1. | sind Organe, mit Ausnahme der Haut, alle aus verschiedenen Geweben bestehenden, differenzierten Teile des menschlichen Körpers, die in Bezug auf Struktur, Blutgefäßversorgung und Fähigkeit zum Vollzug physiologischer Funktionen eine funktionale Einheit bilden, einschließlich der Organteile und einzelnen Gewebe eines Organs, die unter Aufrechterhaltung der Anforderungen an Struktur und Blutgefäßversorgung zum gleichen Zweck wie das ganze Organ im menschlichen Körper verwendet werden können, mit Ausnahme solcher Gewebe, die zur Herstellung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne des § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes bestimmt sind; | ||
2. | sind vermittlungspflichtige Organe die Organe Herz, Lunge, Leber, Niere, Bauchspeicheldrüse und Darm im Sinne der Nummer 1, die nach § 3 oder § 4 entnommen worden sind; | ||
3. | sind nicht regenerierungsfähige Organe alle Organe, die sich beim Spender nach der Entnahme nicht wieder bilden können; | ||
4. | sind Gewebe alle aus Zellen bestehenden Bestandteile des menschlichen Körpers, die keine Organe nach Nummer 1 sind, einschließlich einzelner menschlicher Zellen; | ||
5. | sind nächste Angehörige in der Rangfolge ihrer Aufzählung | ||
a) | der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner, | ||
b) | die volljährigen Kinder, | ||
c) | die Eltern oder, sofern der mögliche Organ- oder Gewebespender zur Todeszeit minderjährig war und die Sorge für seine Person zu dieser Zeit nur einem Elternteil, einem Vormund oder einem Pfleger zustand, dieser Sorgeinhaber, | ||
d) | die volljährigen Geschwister, | ||
e) | die Großeltern; | ||
6. | ist Entnahme die Gewinnung von Organen oder Geweben; | ||
7. | ist Übertragung die Verwendung von Organen oder Geweben in oder an einem menschlichen Empfänger sowie die Anwendung beim Menschen außerhalb des Körpers; | ||
8. | ist Gewebeeinrichtung eine Einrichtung, die Gewebe zum Zwecke der Übertragung entnimmt, untersucht, aufbereitet, be- oder verarbeitet, konserviert, kennzeichnet, verpackt, aufbewahrt oder an andere abgibt; | ||
9. | ist Einrichtung der medizinischen Versorgung ein Krankenhaus oder eine andere Einrichtung mit unmittelbarer Patientenbetreuung, die fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung steht und in der ärztliche medizinische Leistungen erbracht werden; | ||
10. | sind Verfahrensanweisungen schriftliche Anweisungen, die die Schritte eines spezifischen Verfahrens beschreiben, einschließlich der zu verwendenden Materialien und Methoden und des erwarteten Ergebnisses; | ||
11. | ist Rückverfolgbarkeit die Möglichkeit, das Organ in jeder Phase von der Spende bis zur Übertragung oder Verwerfung zu verfolgen und zu identifizieren; dies umfasst auch die Möglichkeit, den Spender, das Entnahmekrankenhaus und den Empfänger im Transplantationszentrum zu identifizieren sowie alle sachdienlichen, nicht personenbezogenen Daten über Produkte und Materialien, mit denen das Organ in Berührung kommt, zu ermitteln und zu identifizieren. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom 21.07.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2012 | Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes | 21.07.2012 | |
23.07.2009 | Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 17.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 1a TPG
15 Entscheidungen zu § 1a TPG in unserer Datenbank:
- VG Regensburg, 30.10.2014 - RO 5 K 14.1029
Ein Arzt, der lediglich zur Verwendung beim Menschen bestimmtes Gewebe im Sinne ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 24.01.2019 - 3 C 5.17
Betrieb einer Gewebebank kann für Ärzte nur erlaubnisfrei sein, wenn sie alle ...
- VGH Bayern, 19.01.2017 - 20 BV 15.21
Untersagung einer lokalen Knochenbank
- BVerwG, 24.01.2019 - 3 C 5.17
- VG Karlsruhe, 09.11.2017 - 2 K 7229/16
Akteneinsicht durch Hinterbliebene in die Gesundheitsunterlagen eines ...
- KG, 13.12.2019 - 3 Ws (B) 365/19
Bußgeldbewerter Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Anzeigepflicht: ...
- AG München, 11.11.2021 - 542 F 6701/21
Verfassungskonforme Auslegung, Abstammungsrecht, Eltern-Kind-Verhältnis, ...
- LG München II, 15.01.2021 - 2 KLs 380 Js 108323/19
Zur Strafbarkeit eines Mediziners wegen Blutdopings
- OVG Niedersachsen, 26.02.2019 - 13 ME 289/18
Arzneimittel; Arzneimittel für neuartige Therapien; autologe Transplantation; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Oldenburg, 21.06.2018 - 7 B 2260/18
Arzneimittel; biotechnologisch verarbeitet; Eigenfetttransplantation; ...
- VG Oldenburg, 21.06.2018 - 7 B 2260/18
- VG Bayreuth, 11.06.2018 - B 7 K 16.95
Entnahmeeinrichtung für Nabelschnurgewebe
Querverweise
Auf § 1a TPG verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Abstammung
- § 1600d (Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft)
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Zweck des Gesetzes und Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich
- Herstellung von Arzneimitteln
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
- § 27 (Gegenseitige Unterrichtung)