Arzneimittelgesetz
| Dritter Abschnitt - Herstellung von Arzneimitteln (§§ 13 - 20d) |
(1) 1Eine Einrichtung, die zur Verwendung bei Menschen bestimmte Gewebe im Sinne von § 1a Nr. 4 des Transplantationsgesetzes gewinnen (Entnahmeeinrichtung) oder die für die Gewinnung erforderlichen Laboruntersuchungen durchführen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2Gewinnung im Sinne von Satz 1 ist die direkte oder extrakorporale Entnahme von Gewebe einschließlich aller Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, das Gewebe in einem be- oder verarbeitungsfähigen Zustand zu erhalten, eindeutig zu identifizieren und zu transportieren. 3Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn
| 1. | eine angemessen ausgebildete Person mit der erforderlichen Berufserfahrung (verantwortliche Person nach § 20b) nicht vorhanden ist, die, soweit es sich um eine Entnahmeeinrichtung handelt, zugleich die ärztliche Person im Sinne von § 8e Absatz 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes sein kann, | |
| 2. | weiteres mitwirkendes Personal nicht ausreichend qualifiziert ist, | |
| 3. | angemessene Räume für die jeweilige Gewebegewinnung oder für die Laboruntersuchungen nicht vorhanden sind, | |
| 4. | nicht gewährleistet wird, dass die Gewebegewinnung oder die Laboruntersuchungen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik und nach den Vorschriften der Abschnitte 2, 3 und 3a des Transplantationsgesetzes vorgenommen werden, oder | |
| 5. | die verantwortliche Person nach § 20b oder der Antragsteller die zur Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. |
4Von einer Besichtigung im Sinne von § 64 Abs. 3 Satz 2 kann die zuständige Behörde vor Erteilung der Erlaubnis nach dieser Vorschrift absehen. 5Die Erlaubnis wird der Entnahmeeinrichtung von der zuständigen Behörde für eine bestimmte Betriebsstätte und für bestimmtes Gewebe und dem Labor für eine bestimmte Betriebsstätte und für bestimmte Tätigkeiten erteilt und kann die Möglichkeit der Gewebeentnahme außerhalb der Räume nach Satz 3 Nummer 3 durch von der Entnahmeeinrichtung entsandtes Personal vorsehen. 6Dabei kann die zuständige Behörde die zuständige Bundesoberbehörde beteiligen.
(1a) § 20c Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.
(2) 1Einer eigenen Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf nicht, wer diese Tätigkeiten unter vertraglicher Bindung mit einem Hersteller oder einem Be- oder Verarbeiter ausübt, der eine Erlaubnis nach § 13 oder § 20c für die Be- oder Verarbeitung von Gewebe oder Gewebezubereitungen besitzt. 2In diesem Fall hat der Hersteller oder der Be- oder Verarbeiter die Entnahmeeinrichtung oder das Labor der für diese jeweils örtlich zuständigen Behörde anzuzeigen und der Anzeige die Angaben und Unterlagen nach Absatz 1 Satz 3 beizufügen. 3Nach Ablauf von einem Monat nach der Anzeige nach Satz 2 hat der Hersteller oder der Be- oder Verarbeiter die Entnahmeeinrichtung oder das Labor der für ihn zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, dass die für die Entnahmeeinrichtung oder das Labor zuständige Behörde widersprochen hat. 4In Ausnahmefällen verlängert sich die Frist nach Satz 3 um weitere zwei Monate. 5Der Hersteller oder der Be- oder Verarbeiter ist hiervon vor Fristablauf unter Mitteilung der Gründe in Kenntnis zu setzen. 6Hat die zuständige Behörde widersprochen, sind die Fristen in Satz 3 und 4 gehemmt, bis der Grund für den Widerspruch behoben ist. 7Absatz 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 5 dem Hersteller oder dem Be- oder Verarbeiter erteilt wird.
(3) 1Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe nach Absatz 1 Satz 3 bei der Erteilung vorgelegen hat. 2Ist einer dieser Versagungsgründe nachträglich eingetreten, so ist die Erlaubnis zu widerrufen; an Stelle des Widerrufs kann auch das Ruhen der Erlaubnis angeordnet werden. 3Die zuständige Behörde kann die Gewinnung von Gewebe oder die Laboruntersuchungen vorläufig untersagen, wenn die Entnahmeeinrichtung, das Labor oder der Hersteller oder der Be- oder Verarbeiter die für die Gewebegewinnung oder die Laboruntersuchungen zu führenden Nachweise nicht vorlegt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Gewinnung und die Laboruntersuchung von autologem Blut für die Herstellung von biotechnologisch bearbeiteten Gewebeprodukten.
(5) 1Der Inhaber der Erlaubnis hat der zuständigen Behörde jede Änderung der in Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen für die Erlaubnis unter Vorlage der Nachweise vorher anzuzeigen und er darf die Änderung erst vornehmen, wenn die zuständige Behörde eine schriftliche Erlaubnis erteilt hat. 2Bei einem unvorhergesehenen Wechsel der angemessen ausgebildeten Person nach § 20b hat die Anzeige unverzüglich zu erfolgen.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen vom 12.05.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.06.2026 | Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen | 12.05.2026 | |
| 29.07.2017 | Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften | 18.07.2017 | |
| 26.10.2012 | Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 19.10.2012 | |
| 23.07.2009 | Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 17.07.2009 | |
| 01.08.2007 | Gesetz über Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen (Gewebegesetz) | 20.07.2007 |
erlaubnis § 14Entscheidung über die Herstellungs-
erlaubnis § 15Sachkenntnis § 16Begrenzung der Herstellungs-
erlaubnis § 17Fristen für die Erteilung § 18Rücknahme, Widerruf, Ruhen § 19Verantwortungs-
bereiche § 20Anzeigepflichten § 20aGeltung für Wirkstoffe und andere Stoffe § 20bErlaubnis für die Gewinnung von Gewebe und die Laboruntersuchungen § 20cErlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Prüfung, Lagerung oder das Inverkehrbringen von Gewebe oder Gewebezubereitungen § 20dAusnahme von der Erlaubnispflicht für Gewebe und Gewebezubereitungen
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Rechtsprechung zu § 20b AMG
10 Entscheidungen zu § 20b AMG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 24.01.2019 - 3 C 5.17
Betrieb einer Gewebebank kann für Ärzte nur erlaubnisfrei sein, wenn sie alle ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 19.01.2017 - 20 BV 15.21
Untersagung einer lokalen Knochenbank
- VG Regensburg, 30.10.2014 - RO 5 K 14.1029
Ein Arzt, der lediglich zur Verwendung beim Menschen bestimmtes Gewebe im Sinne ...
- VGH Bayern, 19.01.2017 - 20 BV 15.21
- VG Bayreuth, 11.06.2018 - B 7 K 16.95
Entnahmeeinrichtung für Nabelschnurgewebe
- KG, 13.12.2019 - 3 Ws (B) 365/19
Bußgeldbewerter Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Anzeigepflicht: ...
- SG Duisburg, 28.10.2021 - S 46 KR 2614/19
- SG Stuttgart, 21.07.2009 - S 11 KA 3390/09
Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen ; Anfechtungsbefugnis des ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 12.03.2010 - L 5 KA 3725/09
Vertragsarzt - defensive Konkurrentenklage - Erfordernisse für ...
- LSG Baden-Württemberg, 12.03.2010 - L 5 KA 3725/09
- LSG Baden-Württemberg, 19.03.2014 - L 5 KR 1496/13
Krankenversicherung - Anspruch auf Kostenerstattung für eine Behandlung mit ...
- VG Würzburg, 25.05.2020 - W 8 K 19.1466
Keine Gleichwertigkeit eines "Master of Science in Clinical, Embryology" einer ...
Querverweise
Auf § 20b AMG verweisen folgende Vorschriften:
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Herstellung von Arzneimitteln
- Einfuhr und Ausfuhr
- § 73 (Verbringungsverbot)
- Transplantationsgesetz (TPG)
- Gewebeeinrichtungen, Untersuchungslabore, Register
- § 8g (Meldung bestimmter Gewebeeinrichtungen)