Arzneimittelgesetz
| Dritter Abschnitt - Herstellung von Arzneimitteln (§§ 13 - 20d) |
1Einer Erlaubnis nach § 20b Absatz 1 und § 20c Absatz 1 bedarf nicht eine Person, die Arzt ist und die dort genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Inverkehrbringens ausübt, um das Gewebe oder die Gewebezubereitung persönlich bei ihren Patienten anzuwenden. 2Dies gilt nicht für Arzneimittel, die zur klinischen Prüfung bestimmt sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung vom 09.08.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 16.08.2019 | Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung | 09.08.2019 | |
| 23.07.2009 | Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 17.07.2009 |
erlaubnis § 14Entscheidung über die Herstellungs-
erlaubnis § 15Sachkenntnis § 16Begrenzung der Herstellungs-
erlaubnis § 17Fristen für die Erteilung § 18Rücknahme, Widerruf, Ruhen § 19Verantwortungs-
bereiche § 20Anzeigepflichten § 20aGeltung für Wirkstoffe und andere Stoffe § 20bErlaubnis für die Gewinnung von Gewebe und die Laboruntersuchungen § 20cErlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Prüfung, Lagerung oder das Inverkehrbringen von Gewebe oder Gewebezubereitungen § 20dAusnahme von der Erlaubnispflicht für Gewebe und Gewebezubereitungen
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Rechtsprechung zu § 20d AMG
6 Entscheidungen zu § 20d AMG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 24.01.2019 - 3 C 5.17
Betrieb einer Gewebebank kann für Ärzte nur erlaubnisfrei sein, wenn sie alle ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 19.01.2017 - 20 BV 15.21
Untersagung einer lokalen Knochenbank
- VG Regensburg, 30.10.2014 - RO 5 K 14.1029
Ein Arzt, der lediglich zur Verwendung beim Menschen bestimmtes Gewebe im Sinne ...
- VGH Bayern, 19.01.2017 - 20 BV 15.21
- KG, 13.12.2019 - 3 Ws (B) 365/19
Bußgeldbewerter Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Anzeigepflicht: ...
- VG Münster, 17.09.2018 - 5 K 579/18
Heilpraktiker Eigenbluttherapie Eigenblut, ozonisiertes Zubereitungsverfahren, ...
- VG Münster, 17.09.2018 - 5 K 1118/18
Querverweise
Auf § 20d AMG verweisen folgende Vorschriften:
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Einfuhr und Ausfuhr
- § 73 (Verbringungsverbot)