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Arzneimittelgesetz

   Dritter Abschnitt - Herstellung von Arzneimitteln (§§ 13 - 20d)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AMG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AMG (https://dejure.org/gesetze/AMG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AMG
__paste_bez__ __paste_norm__ Arzneimittelgesetz (https://dejure.org/gesetze/AMG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Arzneimittelgesetz
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§ 19
Verantwortungsbereiche

1Die sachkundige Person nach § 14 ist dafür verantwortlich, dass jede Charge des Arzneimittels entsprechend den Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln hergestellt und geprüft wurde. 2Sie hat die Einhaltung dieser Vorschriften für jede Arzneimittelcharge in einem fortlaufenden Register oder einem vergleichbaren Dokument vor deren Inverkehrbringen zu bescheinigen.

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Rechtsprechung zu § 19 AMG

31 Entscheidungen zu § 19 AMG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 19 AMG verweisen folgende Vorschriften:

    Arzneimittelgesetz (AMG) 
      Herstellung von Arzneimitteln
        § 14 (Entscheidung über die Herstellungserlaubnis)
        § 20a (Geltung für Wirkstoffe und andere Stoffe)
     
      Einfuhr und Ausfuhr
        § 72 (Einfuhrerlaubnis)
        § 72c (Einmalige Einfuhr von Gewebe oder Gewebezubereitungen)
        § 73 (Verbringungsverbot)
     
      Überleitungs- und Übergangsvorschriften
        Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts
        Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
Was ist das?

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