Arzneimittelgesetz
| Dritter Abschnitt - Herstellung von Arzneimitteln (§§ 13 - 20d) |
(1) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn
| 1. | nicht mindestens eine Person mit der nach § 15 erforderlichen Sachkenntnis (sachkundige Person nach § 14) vorhanden ist, die für die in § 19 genannte Tätigkeit verantwortlich ist, | |
| 2. | (weggefallen) | |
| 3. | die sachkundige Person nach Nummer 1 oder der Antragsteller die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, | |
| 4. | die sachkundige Person nach Nummer 1 die ihr obliegenden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen kann, | |
| 5. | der Arzt, in dessen Verantwortung eine Vorbehandlung der spendenden Person zur Separation von hämatopoetischen Stammzellen aus dem peripheren Blut oder von anderen Blutbestandteilen durchgeführt wird, nicht die erforderliche Sachkenntnis besitzt, | |
| 5a. | entgegen § 4 Satz 1 Nr. 2 des Transfusionsgesetzes keine leitende ärztliche Person bestellt worden ist oder diese Person nicht die erforderliche Sachkunde nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft besitzt oder entgegen § 4 Satz 1 Nr. 3 des Transfusionsgesetzes bei der Durchführung der Spendeentnahme von einem Menschen keine ärztliche Person vorhanden ist, | |
| 6. | geeignete Räume und Einrichtungen für die beabsichtigte Herstellung, Prüfung und Lagerung der Arzneimittel nicht vorhanden sind oder | |
| 6a. | der Hersteller nicht in der Lage ist zu gewährleisten, dass die Herstellung oder Prüfung der Arzneimittel nach dem Stand von Wissenschaft und Technik und bei der Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen zusätzlich nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Transfusionsgesetzes vorgenommen wird. |
(2a) Die leitende ärztliche Person nach § 4 Satz 1 Nr. 2 des Transfusionsgesetzes kann zugleich die sachkundige Person nach Absatz 1 Nr. 1 sein.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 6 kann teilweise außerhalb der Betriebsstätte des Arzneimittelherstellers
die keiner eigenen Erlaubnis bedürfen, durchgeführt werden, wenn bei diesen hierfür geeignete Räume und Einrichtungen vorhanden sind und gewährleistet ist, dass die Herstellung und Prüfung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erfolgt und die sachkundige Person nach Absatz 1 Nummer 1 ihre Verantwortung wahrnehmen kann.
(5) 1Bei Beanstandungen der vorgelegten Unterlagen ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, Mängeln innerhalb einer angemessenen Frist abzuhelfen. 2Wird den Mängeln nicht abgeholfen, so ist die Erteilung der Erlaubnis zu versagen.
(6) 1Für Arzneimittel für neuartige Therapien kann die zuständige Bundesoberbehörde Empfehlungen zur Auslegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis veröffentlichen. 2Das Gleiche gilt für Arzneimittel, die als individuelle Zubereitung für einen einzelnen Patienten hergestellt und unter der fachlichen Verantwortung eines Arztes zur antibakteriellen Therapie angewendet werden. 3Die Veröffentlichung der Empfehlungen nach Satz 2 erfolgt im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut.
(7) 1Die zuständige Bundesoberbehörde erstellt auf Antrag einer zuständigen Behörde eine Stellungnahme zur Auslegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für die in Absatz 6 Satz 1 und 2 genannten Arzneimittel. 2Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen. 3Die zuständige Bundesoberbehörde veröffentlicht die Stellungnahme nach Satz 1 auf ihrer Internetseite in einer Fassung, die keinen Rückschluss auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten erlaubt.
Fassung aufgrund des Medizinforschungsgesetzes vom 23.10.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.10.2024 | Medizinforschungsgesetz | 23.10.2024 | |
| 28.01.2022 | Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 27.09.2021 | |
| 26.11.2016 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/566 und (EU) 2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen | 21.11.2016 | |
| 26.10.2012 | Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 19.10.2012 | |
| 23.07.2009 | Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 17.07.2009 | |
| 01.08.2007 | Gesetz über Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen (Gewebegesetz) | 20.07.2007 |
erlaubnis § 14Entscheidung über die Herstellungs-
erlaubnis § 15Sachkenntnis § 16Begrenzung der Herstellungs-
erlaubnis § 17Fristen für die Erteilung § 18Rücknahme, Widerruf, Ruhen § 19Verantwortungs-
bereiche § 20Anzeigepflichten § 20aGeltung für Wirkstoffe und andere Stoffe § 20bErlaubnis für die Gewinnung von Gewebe und die Laboruntersuchungen § 20cErlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Prüfung, Lagerung oder das Inverkehrbringen von Gewebe oder Gewebezubereitungen § 20dAusnahme von der Erlaubnispflicht für Gewebe und Gewebezubereitungen
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Rechtsprechung zu § 14 AMG
83 Entscheidungen zu § 14 AMG in unserer Datenbank:
- VG Düsseldorf, 15.04.2019 - 16 L 676/19
Arzneimittelrechts - Bestellung als sachkundige Person nach § 14 AMG
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2025 - L 10 KR 94/23
- VG Köln, 12.06.2018 - 7 K 6685/15
Anforderungen an die Verpflichtung zur Erteilung einer Herstellungserlaubnis für ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2021 - 5 S 17.20
Untersagung bzw. Ruhen des Großhandels mit Arzneimitteln
Zum selben Verfahren:
- VG Potsdam, 13.03.2020 - 6 L 278/19
Lunapharm unterliegt im vorläufigen Rechtsschutz gegen die Arzneimittelaufsicht
- VG Potsdam, 13.03.2020 - 6 L 278/19
- VG Neustadt, 27.05.2019 - 5 K 1361/18
Klagebefugnis des vom Arzneimittelhersteller als sachkundige Person benannten ...
- LG München I, 01.03.2023 - 7 O 1792/23
Kein unzulässiges forum-shopping bei unterschiedlichen Streitgegenständen
- VGH Baden-Württemberg, 24.04.2024 - 9 S 2412/22 Corona
Herstellung eines Impfstoff aus Aluminiumhydroxid und dem Peptid AS 319-541 der ...
- VG Oldenburg, 31.01.2022 - 7 B 3908/21
Anerkennung als sachkundige Person
- VG München, 30.06.2022 - M 26a K 21.397
Heilpraktiker dürfen bestimmte Eigenbluttherapien durchführen
Querverweise
Auf § 14 AMG verweisen folgende Vorschriften:
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Herstellung von Arzneimitteln
- § 13 (Herstellungserlaubnis)
§ 14 (Entscheidung über die Herstellungserlaubnis)
§ 15 (Sachkenntnis)
§ 16 (Begrenzung der Herstellungserlaubnis)
§ 17 (Fristen für die Erteilung)
§ 18 (Rücknahme, Widerruf, Ruhen)
§ 19 (Verantwortungsbereiche)
§ 20 (Anzeigepflichten)
§ 20a (Geltung für Wirkstoffe und andere Stoffe)
- Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken
- § 63a (Stufenplanbeauftragter)
- Einfuhr und Ausfuhr