Arzneimittelgesetz
| Dritter Abschnitt - Herstellung von Arzneimitteln (§§ 13 - 20d) |
(1) 1Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe nach § 14 Abs. 1 bei der Erteilung vorgelegen hat. 2Ist einer der Versagungsgründe nachträglich eingetreten, so ist sie zu widerrufen; an Stelle des Widerrufs kann auch das Ruhen der Erlaubnis angeordnet werden. 3§ 13 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
(2) 1Die zuständige Behörde kann vorläufig anordnen, dass die Herstellung eines Arzneimittels eingestellt wird, wenn der Hersteller die für die Herstellung und Prüfung zu führenden Nachweise nicht vorlegt. 2Die vorläufige Anordnung kann auf eine Charge beschränkt werden.
erlaubnis § 14Entscheidung über die Herstellungs-
erlaubnis § 15Sachkenntnis § 16Begrenzung der Herstellungs-
erlaubnis § 17Fristen für die Erteilung § 18Rücknahme, Widerruf, Ruhen § 19Verantwortungs-
bereiche § 20Anzeigepflichten § 20aGeltung für Wirkstoffe und andere Stoffe § 20bErlaubnis für die Gewinnung von Gewebe und die Laboruntersuchungen § 20cErlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Prüfung, Lagerung oder das Inverkehrbringen von Gewebe oder Gewebezubereitungen § 20dAusnahme von der Erlaubnispflicht für Gewebe und Gewebezubereitungen
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Rechtsprechung zu § 18 AMG
15 Entscheidungen zu § 18 AMG in unserer Datenbank:
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.02.2021 - 5 S 17.20
Untersagung bzw. Ruhen des Großhandels mit Arzneimitteln
Zum selben Verfahren:
- VG Potsdam, 13.03.2020 - 6 L 278/19
Lunapharm unterliegt im vorläufigen Rechtsschutz gegen die Arzneimittelaufsicht
- VG Potsdam, 13.03.2020 - 6 L 278/19
- VGH Hessen, 07.01.2019 - 8 A 886/17
Heilwasser zur Verwendung zu Badezwecken
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2022 - 9 A 915/22
Teilwiderruf der Erlaubnis zur Herstellung von Wirkstoffen aus Organextrakten vom ...
- VG Weimar, 15.04.2015 - 3 K 411/14
Zur Feststellung der Erfüllung der Voraussetzungen als sachkundige Person i.S. ...
- VG München, 11.05.2011 - M 18 K 09.1308
Widerruf der Herstellungserlaubnis nach Ruhensanordnung
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 11.02.2014 - 20 ZB 11.1898
Widerruf der Erlaubnis zur Herstellung von Human-Eigenblutzytokinen bleibt ...
- VGH Bayern, 11.02.2014 - 20 ZB 11.1898
- VG Bayreuth, 27.10.2009 - B 1 K 08.972
Arzneimitteleigenschaft von Blutegeln; Wirkstoffeigenschaft von Blutegeln; ...
- VGH Hessen, 28.06.2000 - 8 TZ 439/00
Rechtsmittelzulassung - Begründung eines Zulassungsantrags gegenüber dem OVG/VGH; ...
- VG Meiningen, 13.05.2025 - 2 E 556/25
Ruhen der arzneimittelrechtlichen Herstellungserlaubnis
Querverweise
Auf § 18 AMG verweisen folgende Vorschriften:
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Herstellung von Arzneimitteln
- § 20a (Geltung für Wirkstoffe und andere Stoffe)
- Überwachung
- § 69 (Maßnahmen der zuständigen Behörden)
- Einfuhr und Ausfuhr
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 97 (Bußgeldvorschriften)