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Arzneimittelgesetz

   Dritter Abschnitt - Herstellung von Arzneimitteln (§§ 13 - 20d)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/AMG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AMG (https://dejure.org/gesetze/AMG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AMG
__paste_bez__ __paste_norm__ Arzneimittelgesetz (https://dejure.org/gesetze/AMG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Arzneimittelgesetz
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§ 18
Rücknahme, Widerruf, Ruhen

(1) 1Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe nach § 14 Abs. 1 bei der Erteilung vorgelegen hat. 2Ist einer der Versagungsgründe nachträglich eingetreten, so ist sie zu widerrufen; an Stelle des Widerrufs kann auch das Ruhen der Erlaubnis angeordnet werden. 3§ 13 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(2) 1Die zuständige Behörde kann vorläufig anordnen, dass die Herstellung eines Arzneimittels eingestellt wird, wenn der Hersteller die für die Herstellung und Prüfung zu führenden Nachweise nicht vorlegt. 2Die vorläufige Anordnung kann auf eine Charge beschränkt werden.

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Rechtsprechung zu § 18 AMG

15 Entscheidungen zu § 18 AMG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 18 AMG verweisen folgende Vorschriften:

    Arzneimittelgesetz (AMG) 
      Herstellung von Arzneimitteln
        § 20a (Geltung für Wirkstoffe und andere Stoffe)
     
      Überwachung
        § 69 (Maßnahmen der zuständigen Behörden)
     
      Einfuhr und Ausfuhr
        § 72 (Einfuhrerlaubnis)
        § 72c (Einmalige Einfuhr von Gewebe oder Gewebezubereitungen)
        § 73 (Verbringungsverbot)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 97 (Bußgeldvorschriften)
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