Transplantationsgesetz

   Abschnitt 3a - Gewebeeinrichtungen, Untersuchungslabore, Register (§§ 8d - 8e)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/TPG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ TPG (https://dejure.org/gesetze/TPG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ TPG
__paste_bez____paste_norm__ Transplantationsgesetz (https://dejure.org/gesetze/TPG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Transplantationsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 8e
Untersuchungslabore

1Die für Gewebespender nach § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 vorgeschriebenen Laboruntersuchungen dürfen nur von einem Untersuchungslabor vorgenommen werden, für das eine Erlaubnis nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes erteilt worden ist. 2Das Untersuchungslabor ist verpflichtet, eine Qualitätssicherung für die nach § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 vorgeschriebenen Laboruntersuchungen sicherzustellen.

Rechtsprechung zu § 8e TPG

3 Entscheidungen zu § 8e TPG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 8e TPG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht