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Transplantationsgesetz

   Abschnitt 3a - Gewebeeinrichtungen, Untersuchungslabore, Register (§§ 8d - 8g)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/TPG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ TPG (https://dejure.org/gesetze/TPG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ TPG
__paste_bez__ __paste_norm__ Transplantationsgesetz (https://dejure.org/gesetze/TPG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Transplantationsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 8g
Meldung bestimmter Gewebeeinrichtungen

Die nach Landesrecht für den Vollzug der §§ 13, 20b und 20c des Arzneimittelgesetzes zuständigen Behörden melden dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

1. unverzüglich die Gewebeeinrichtungen und Hersteller, die
a) über eine Erlaubnis nach § 13 Absatz 1, § 20b Absatz 1 oder § 20c Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes verfügen und
b) Gewebe nach Feststellung des Todes eines möglichen Gewebespenders entnehmen oder entnehmen lassen sowie
2. unverzüglich den Wegfall einer in Nummer 1 Buchstabe a genannten Erlaubnis.

Vorschrift eingefügt durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen vom 12.05.2026 (BGBl. I Nr. 143), in Kraft getreten am 01.06.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.06.2026Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen12.05.2026BGBl. I Nr. 143

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Querverweise

Auf § 8g TPG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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