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Transplantationsgesetz
| Abschnitt 3a - Gewebeeinrichtungen, Untersuchungslabore, Register (§§ 8d - 8g) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Transplantationsgesetz (https://dejure.org/gesetze/TPG/__paste_norm__.html)
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Die nach Landesrecht für den Vollzug der §§ 13, 20b und 20c des Arzneimittelgesetzes zuständigen Behörden melden dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
| 1. | unverzüglich die Gewebeeinrichtungen und Hersteller, die | ||
| a) | über eine Erlaubnis nach § 13 Absatz 1, § 20b Absatz 1 oder § 20c Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes verfügen und | ||
| b) | Gewebe nach Feststellung des Todes eines möglichen Gewebespenders entnehmen oder entnehmen lassen sowie | ||
| 2. | unverzüglich den Wegfall einer in Nummer 1 Buchstabe a genannten Erlaubnis. | ||
Vorschrift eingefügt durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen vom 12.05.2026
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.06.2026 | Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen | 12.05.2026 |
§ 8dEntnahme von Organen und Geweben zur Rückübertragung
§ 8eBesondere Pflichten der Gewebeeinrichtungen
§ 8fUntersuchungslabore
§ 8gMeldung bestimmter Gewebeeinrichtungen
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Querverweise
Auf § 8g TPG verweisen folgende Vorschriften:
- Transplantationsgesetz (TPG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2a (Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende)