Transplantationsgesetz
| Abschnitt 4 - Entnahme, Vermittlung und Übertragung von Organen, Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben (§§ 9 - 12a) |
(1) Die Entnahme von Organen bei verstorbenen Spendern darf nur in Entnahmekrankenhäusern nach § 9a durchgeführt werden.
(2) 1Die Übertragung von Organen verstorbener Spender sowie die Entnahme und Übertragung von Organen lebender Spender darf nur in Transplantationszentren nach § 10 vorgenommen werden. 2Sind Organe im Geltungsbereich dieses Gesetzes entnommen worden, ist ihre Übertragung nur zulässig, wenn die Organentnahme nach § 11 Absatz 4 Satz 5 durch die Koordinierungsstelle organisiert und unter Beachtung der weiteren Regelungen nach § 11 durchgeführt worden ist. 3Die Übertragung vermittlungspflichtiger Organe ist darüber hinaus nur zulässig, wenn die Organe durch die Vermittlungsstelle unter Beachtung der Regelungen nach § 12 Absatz 3 Satz 1 vermittelt worden sind. 4Die Übertragung von Nieren im Rahmen einer Überkreuzlebendnierenspende ist nur zulässig, wenn die Nieren durch die Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende unter Beachtung der Regelungen nach § 12 Absatz 3a vermittelt worden sind.
(3) 1Die mögliche Entnahme und Übertragung eines Organs hat Vorrang vor der Entnahme von Geweben; sie darf nicht durch eine Gewebeentnahme beeinträchtigt werden. 2Die Entnahme von Geweben bei einem möglichen Spender von Organen nach § 9a Absatz 2 Nummer 1 ist erst dann zulässig, wenn eine von der Koordinierungsstelle beauftragte Person dokumentiert hat, dass die Entnahme oder Übertragung von Organen nicht möglich ist oder durch die Gewebeentnahme nicht beeinträchtigt wird.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen vom 12.05.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.06.2026 | Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen | 12.05.2026 | |
| 01.08.2012 | Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes | 21.07.2012 |
krankenhäuser § 9bTransplantations-
beauftragte § 9c(weggefallen) § 10Transplantations-
zentren § 10aOrgan-
und Spender-
charakterisierung, Transport von Organen, Verordnungs-
ermächtigung zur Organ-
und Spender-
charakterisierung und zum Transport § 11Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben, Koordinierungsstelle § 12Organvermittlung, Vermittlungsstelle, Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende § 12aAngehörigenbetreuung
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Rechtsprechung zu § 9 TPG
25 Entscheidungen zu § 9 TPG in unserer Datenbank:
- BSG, 28.05.2026 - B 1 KR 4/25 R
Unter welchen Voraussetzungen gehören Krankenhausleistungen als vor- und/oder ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 07.03.2023 - B 1 KR 3/22 R
Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - medizinisch erforderliche ...
- LG Göttingen, 06.05.2015 - 6 Ks 4/13
Organspende-Skandal: Freispruch für Göttinger Transplantations-Arzt
Zum selben Verfahren:
- BGH, 28.06.2017 - 5 StR 20/16
Freispruch im Fall des "Göttinger Leberallokationsskandals" bestätigt
- BGH, 28.06.2017 - 5 StR 20/16
- BGH, 29.01.2019 - VI ZR 495/16
Haftung nach unzureichender Aufklärung von Organspendern vor einer Lebendspende
- BSG, 19.04.2016 - B 1 KR 21/15 R
Krankenversicherung - Krankenhaus - teilstationäre Krankenhausbehandlung an ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2001 - L 10 VS 28/00
Lebendorgantransplantation im Ausland - Zulässigkeit einer Überkreuzspende - ...
- BSG, 09.07.2010 - B 1 KR 19/10 B
- BVerwG, 13.09.2001 - 3 C 41.00
Transplantationszentrum; Zulassung als Transplantationszentrum; ...
Querverweise
Auf § 9 TPG verweisen folgende Vorschriften:
- Transplantationsgesetz (TPG)
- Entnahme von Organen und Geweben bei toten Spendern
- § 7 (Datenverarbeitung, Auskunftspflicht)
- Entnahme, Vermittlung und Übertragung von Organen, Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben
- § 11 (Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben, Koordinierungsstelle)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 20 (Bußgeldvorschriften)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten
- § 115a (Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus)