Transplantationsgesetz
Abschnitt 4 - Entnahme, Vermittlung und Übertragung von Organen, Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben (§§ 9 - 12a) |
(1) 1Die Entnahmekrankenhäuser bestellen mindestens einen ärztlichen Transplantationsbeauftragten, der für die Erfüllung seiner Aufgaben fachlich qualifiziert ist. 2Hat ein Entnahmekrankenhaus mehr als eine Intensivstation, soll für jede dieser Stationen mindestens ein Transplantationsbeauftragter bestellt werden. 3Der Transplantationsbeauftragte ist in Erfüllung seiner Aufgaben unmittelbar der ärztlichen Leitung des Entnahmekrankenhauses unterstellt. 4Er ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig und unterliegt keinen Weisungen. 5Die Entnahmekrankenhäuser stellen sicher, dass der Transplantationsbeauftragte seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann, und unterstützen ihn dabei. 6Die Entnahmekrankenhäuser stellen insbesondere sicher, dass
7Die Kosten für fachspezifische Fort- und Weiterbildungen der Transplantationsbeauftragten sind von den Entnahmekrankenhäusern zu tragen.
(2) Transplantationsbeauftragte sind insbesondere dafür verantwortlich,
1. | dass die Entnahmekrankenhäuser ihrer Verpflichtung nach § 9a Absatz 2 Nummer 1 nachkommen, | |
2. | dass die Angehörigen von Spendern nach § 3 oder § 4 in angemessener Weise begleitet werden, | |
3. | die Verfahrensanweisungen nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zu erstellen, | |
4. | dass das ärztliche und pflegerische Personal im Entnahmekrankenhaus über die Bedeutung und den Prozess der Organspende regelmäßig informiert wird, | |
5. | alle Todesfälle mit primärer oder sekundärer Hirnschädigung in jedem Einzelfall, insbesondere die Gründe für eine nicht erfolgte Feststellung oder eine nicht erfolgte Meldung nach § 9a Absatz 2 Nummer 1 oder andere der Organentnahme entgegenstehende Gründe, auszuwerten und | |
6. | dass der Leitung des Entnahmekrankenhauses mindestens einmal jährlich über die Ergebnisse der Auswertung nach Nummer 5 über ihre Tätigkeit und über den Stand der Organspende im Entnahmekrankenhaus berichtet wird. |
(3) 1Transplantationsbeauftragte sind so weit freizustellen, wie es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben und zu ihrer Teilnahme an fachspezifischer Fort- und Weiterbildung erforderlich ist. 2Die Freistellung erfolgt mit einem Anteil von mindestens 0,1 Stellen bei bis zu je zehn Intensivbehandlungsbetten. 3In Entnahmekrankenhäusern, die Transplantationszentren nach § 10 Absatz 1 sind, muss die Freistellung insgesamt eine ganze Stelle betragen. 4Die Entnahmekrankenhäuser erhalten Ersatz für die Aufwendungen für die Freistellung der Transplantationsbeauftragten. 5Die zweckentsprechende Mittelverwendung ist gegenüber der Koordinierungsstelle nachzuweisen.
(4) 1Das Nähere, insbesondere zu der erforderlichen Qualifikation und organisationsrechtlichen Stellung der Transplantationsbeauftragten, wird durch Landesrecht bestimmt. 2Durch Landesrecht können die Voraussetzungen festgelegt werden, nach denen mehrere Entnahmekrankenhäuser zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 die Bestellung eines gemeinsamen Transplantationsbeauftragten schriftlich vereinbaren können. 3Dabei ist sicherzustellen, dass der Transplantationsbeauftragte seine Aufgaben in jedem der Entnahmekrankenhäuser ordnungsgemäß wahrnehmen kann. 4Im Landesrecht können auch Ausnahmen von der Verpflichtung zur Bestellung eines Transplantationsbeauftragten vorgesehen werden, soweit und solange die Realisierung einer Organentnahme in begründeten Ausnahmefällen wegen der Besonderheiten des Entnahmekrankenhauses ausgeschlossen ist. 5Die Ausnahmen können einer Genehmigung durch die zuständige Behörde unterworfen werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz) vom 22.03.2024
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.03.2024 | Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz) | 22.03.2024 | |
01.04.2019 | Zweites Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende | 22.03.2019 | |
01.08.2012 | Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes | 21.07.2012 |
krankenhäuser § 9bTransplantations-
beauftragte § 9c(weggefallen) § 10Transplantations-
zentren § 10aOrgan-
und Spender-
charakterisierung, Transport von Organen, Verordnungs-
ermächtigung zur Organ-
und Spender-
charakterisierung und zum Transport § 11Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben, Koordinierungsstelle § 12Organvermittlung, Vermittlungsstelle § 12aAngehörigenbetreuung
Rechtsprechung zu § 9b TPG
2 Entscheidungen zu § 9b TPG in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 10.08.2021 - 1 A 312/19
Beihilferechtlicher Bemessungssatz für Aufwendungen der Deutschen Stiftung ...
Zum selben Verfahren:
- VG Kassel, 12.09.2018 - 1 K 541/18
Die Aufwendungen für die Pauschale nach dem Transplantationsgesetz, die die ...
- VG Kassel, 12.09.2018 - 1 K 541/18
Querverweise
Auf § 9b TPG verweisen folgende Vorschriften:
- Transplantationsgesetz (TPG)
- Entnahme, Vermittlung und Übertragung von Organen, Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben
- § 11 (Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben, Koordinierungsstelle)