Transplantationsgesetz
Abschnitt 2 - Entnahme von Organen und Geweben bei toten Spendern (§§ 3 - 7) |
(1) 1Die Entnahme von Organen oder Geweben ist, soweit in § 4 oder § 4a nichts Abweichendes bestimmt ist, nur zulässig, wenn
2Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf die Entnahme von Geweben auch durch andere dafür qualifizierte Personen unter der Verantwortung und nach fachlicher Weisung eines Arztes vorgenommen werden.
(2) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist unzulässig, wenn
(3) 1Der Arzt hat den nächsten Angehörigen des Organ- oder Gewebespenders über die beabsichtigte Organ- oder Gewebeentnahme zu unterrichten. 2Die entnehmende Person hat Ablauf und Umfang der Organ- oder Gewebeentnahme aufzuzeichnen. 3Der nächste Angehörige hat das Recht auf Einsichtnahme. 4Er kann eine Person seines Vertrauens hinzuziehen.
Rechtsprechung zu § 3 TPG
13 Entscheidungen zu § 3 TPG in unserer Datenbank:
- AG Würzburg, 13.02.2018 - 25 XVII 208/18
Anordnung einer Betreuung für eine Schwangere mit Ausfall der Hirnfunktionen
- LG Weiden/Oberpfalz, 21.11.2023 - 22 S 36/23
Einstweiliger Rechtsschutz, Glaubhaftmachung, Unterlassungsanspruch, ...
Zum selben Verfahren:
- AG Weiden/Oberpfalz, 13.10.2023 - 3 C 583/23
Einstweiliges Verfügungsverfahren, Lebenserhaltende Maßnahmen, ...
- AG Weiden/Oberpfalz, 13.10.2023 - 3 C 583/23
- BGH, 12.04.2016 - VI ZR 505/14
Zur Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung über eine Organentnahme
- BVerwG, 24.01.2019 - 3 C 5.17
Betrieb einer Gewebebank kann für Ärzte nur erlaubnisfrei sein, wenn sie alle ...
- VG Bayreuth, 11.06.2018 - B 7 K 16.95
Entnahmeeinrichtung für Nabelschnurgewebe
- BSG, 15.02.2005 - B 2 U 3/04 R
Gesetzliche Unfallversicherung - privilegierte Berufskrankheit - gesetzliche ...
- BSG, 12.06.2003 - B 9 VG 6/02 R
Gewaltopferentschädigung - Schockschaden des Sekundäropfers - Rechtsfähigkeit des ...
- BayObLG, 20.06.2000 - 5St RR 276/99
- BVerfG, 14.10.1998 - 1 BvR 1526/98
Mangels Betroffenheit
§ 3 TPG in Nachschlagewerken
- § 3 TPG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Organspende
Querverweise
Auf § 3 TPG verweisen folgende Vorschriften:
- Transplantationsgesetz (TPG)
- Allgemeine Vorschriften
- Entnahme von Organen und Geweben bei toten Spendern
- Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern
- § 8 (Entnahme von Organen und Geweben)
- Entnahme, Vermittlung und Übertragung von Organen, Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben
- Meldungen, Dokumentation, Rückverfolgung, Datenschutz, Fristen
- § 14 (Datenschutz)
- Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, Verordnungsermächtigung
- § 16 (Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft bei Organen)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 19 (Weitere Strafvorschriften)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Telematikinfrastruktur
- Anwendungen der Telematikinfrastruktur
- Erklärungen des Versicherten zur Organ- und Gewebespende sowie Hinweise auf deren Vorhandensein und Aufbewahrungsort
- § 356 (Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende)