Transplantationsgesetz

   Abschnitt 2 - Entnahme von Organen und Geweben bei toten Spendern (§§ 3 - 7)   
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Textdarstellung

  

§ 3
Entnahme mit Einwilligung des Spenders

(1) 1Die Entnahme von Organen oder Geweben ist, soweit in § 4 oder § 4a nichts Abweichendes bestimmt ist, nur zulässig, wenn

1. der Organ- oder Gewebespender in die Entnahme eingewilligt hatte,
2. der Tod des Organ- oder Gewebespenders nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist und
3. der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.

2Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf die Entnahme von Geweben auch durch andere dafür qualifizierte Personen unter der Verantwortung und nach fachlicher Weisung eines Arztes vorgenommen werden.

(2) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist unzulässig, wenn

1. die Person, deren Tod festgestellt ist, der Organ- oder Gewebeentnahme widersprochen hatte,
2. nicht vor der Entnahme bei dem Organ- oder Gewebespender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist.

(3) 1Der Arzt hat den nächsten Angehörigen des Organ- oder Gewebespenders über die beabsichtigte Organ- oder Gewebeentnahme zu unterrichten. 2Die entnehmende Person hat Ablauf und Umfang der Organ- oder Gewebeentnahme aufzuzeichnen. 3Der nächste Angehörige hat das Recht auf Einsichtnahme. 4Er kann eine Person seines Vertrauens hinzuziehen.

Rechtsprechung zu § 3 TPG

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Querverweise

Auf § 3 TPG verweisen folgende Vorschriften:

    Transplantationsgesetz (TPG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 1a (Begriffsbestimmungen)
        § 2 (Aufklärung der Bevölkerung, Erklärung zur Organ- und Gewebespende Organ- und Gewebespendeausweise)
        § 2a (Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende; Verordnungsermächtigung)
     
      Entnahme von Organen und Geweben bei toten Spendern
        § 4 (Entnahme mit Zustimmung anderer Personen)
        § 4a (Entnahme bei toten Embryonen und Föten)
        § 5 (Nachweisverfahren)
        § 7 (Datenverarbeitung, Auskunftspflicht)
     
      Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern
        § 8 (Entnahme von Organen und Geweben)
     
      Entnahme, Vermittlung und Übertragung von Organen, Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben
        § 9a (Entnahmekrankenhäuser)
        § 9b (Transplantationsbeauftragte)
        § 10a (Organ- und Spendercharakterisierung, Transport von Organen, Verordnungsermächtigung zur Organ- und Spendercharakterisierung und zum Transport)
        § 11 (Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben, Koordinierungsstelle)
     
      Meldungen, Dokumentation, Rückverfolgung, Datenschutz, Fristen
        § 14 (Datenschutz)
     
      Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, Verordnungsermächtigung
        § 16 (Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft bei Organen)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 19 (Weitere Strafvorschriften)
    Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) 
      Telematikinfrastruktur
        Anwendungen der Telematikinfrastruktur
          Erklärungen des Versicherten zur Organ- und Gewebespende sowie Hinweise auf deren Vorhandensein und Aufbewahrungsort
            § 356 (Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende)
Was ist das?

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