Transplantationsgesetz

   Abschnitt 2 - Entnahme von Organen und Geweben bei toten Spendern (§§ 3 - 7)   
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Textdarstellung

  

§ 4a
Entnahme bei toten Embryonen und Föten

(1) 1Die Entnahme von Organen oder Geweben bei einem toten Embryo oder Fötus ist nur zulässig, wenn

1. der Tod des Embryos oder Fötus nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist,
2. die Frau, die mit dem Embryo oder Fötus schwanger war, durch einen Arzt über eine in Frage kommende Organ- oder Gewebeentnahme aufgeklärt worden ist und in die Entnahme der Organe oder Gewebe schriftlich eingewilligt hat und
3. der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.

2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. 3Die Aufklärung und die Einholung der Einwilligung dürfen erst nach der Feststellung des Todes erfolgen.

(2) 1Der Arzt hat Ablauf, Inhalt und Ergebnis der Aufklärung und der Einwilligung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 aufzuzeichnen. 2Die entnehmende Person hat Ablauf und Umfang der Organ- oder Gewebeentnahme aufzuzeichnen. 3Die Frau, die mit dem Embryo oder Fötus schwanger war, hat das Recht auf Einsichtnahme. 4Sie kann eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen. 5Die Einwilligung kann schriftlich, elektronisch oder mündlich widerrufen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 gilt die Frau, die mit dem Embryo oder Fötus schwanger war, nur für die Zwecke der Dokumentation, der Rückverfolgung und des Datenschutzes als Spenderin.

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende vom 22.03.2019 (BGBl. I S. 352), in Kraft getreten am 01.04.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende22.03.2019BGBl. I S. 352

Querverweise

Auf § 4a TPG verweisen folgende Vorschriften:

    Transplantationsgesetz (TPG) 
      Entnahme von Organen und Geweben bei toten Spendern
        § 3 (Entnahme mit Einwilligung des Spenders)
        § 5 (Nachweisverfahren)
     
      Meldungen, Dokumentation, Rückverfolgung, Datenschutz, Fristen
        § 14 (Datenschutz)
        § 15 (Aufbewahrungs- und Löschungsfristen)
     
      Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, Verordnungsermächtigung
        § 16 (Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft bei Organen)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 19 (Weitere Strafvorschriften)
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