Transplantationsgesetz
Abschnitt 2 - Entnahme von Organen und Geweben bei toten Spendern (§§ 3 - 7) |
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__paste_bez____paste_norm__ Transplantationsgesetz (https://dejure.org/gesetze/TPG/__paste_norm__.html)
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(1) Die Organ- oder Gewebeentnahme bei verstorbenen Personen und alle mit ihr zusammenhängenden Maßnahmen müssen unter Achtung der Würde des Organ- oder Gewebespenders in einer der ärztlichen Sorgfaltspflicht entsprechenden Weise durchgeführt werden.
(2) 1Der Leichnam des Organ- oder Gewebespenders muss in würdigem Zustand zur Bestattung übergeben werden. 2Zuvor ist dem nächsten Angehörigen Gelegenheit zu geben, den Leichnam zu sehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für tote Embryonen und Föten.
§ 3Entnahme mit Einwilligung des Spenders
§ 4Entnahme mit Zustimmung anderer Personen
§ 4aEntnahme bei toten Embryonen und Föten
§ 5Nachweisverfahren
§ 6Achtung der Würde des Organ- und Gewebespenders
§ 7Datenverarbeitung, Auskunftspflicht
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