Transplantationsgesetz
Abschnitt 2 - Entnahme von Organen und Geweben bei toten Spendern (§§ 3 - 7) |
(1) 1Die Feststellungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 sind jeweils durch zwei dafür qualifizierte Ärzte zu treffen, die den Organ- oder Gewebespender unabhängig voneinander untersucht haben. 2Abweichend von Satz 1 genügt zur Feststellung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Untersuchung und Feststellung durch einen Arzt, wenn der endgültige, nicht behebbare Stillstand von Herz und Kreislauf eingetreten ist und seitdem mehr als drei Stunden vergangen sind.
(2) 1Die an den Untersuchungen nach Absatz 1 beteiligten Ärzte dürfen weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe oder Gewebe des Spenders beteiligt sein. 2Sie dürfen auch nicht Weisungen eines Arztes unterstehen, der an diesen Maßnahmen beteiligt ist. 3Die Feststellung der Untersuchungsergebnisse und ihr Zeitpunkt sind von den Ärzten unter Angabe der zugrunde liegenden Untersuchungsbefunde unverzüglich jeweils in einer Niederschrift aufzuzeichnen und zu unterschreiben. 4Dem nächsten Angehörigen sowie den Personen nach § 4 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 ist Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben. 5Sie können eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen.
(3) 1Die Feststellung nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist durch einen Arzt zu treffen, der weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe oder Gewebe des Embryos oder Fötus beteiligt sein darf. 2Er darf auch nicht Weisungen eines Arztes unterstehen, der an diesen Maßnahmen beteiligt ist. 3Die Untersuchungsergebnisse und der Zeitpunkt ihrer Feststellung sind von den Ärzten unter Angabe der zugrunde liegenden Untersuchungsbefunde unverzüglich jeweils in einer gesonderten Niederschrift aufzuzeichnen und zu unterschreiben. 4Der Frau, die mit dem Embryo oder Fötus schwanger war, ist Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben. 5Sie kann eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen.
Rechtsprechung zu § 5 TPG
10 Entscheidungen zu § 5 TPG in unserer Datenbank:
- BGH, 29.01.2019 - VI ZR 318/17
Haftung nach unzureichender Aufklärung von Organspendern vor einer Lebendspende
Zum selben Verfahren:
- LG Essen, 05.09.2016 - 1 O 262/13
Bestehen von Ansprüchen gegen einen Arzt wegen einer behaupteten fehlerhaften ...
- OLG Hamm, 05.07.2017 - 3 U 172/16
Nierenlebendspende; Organspende; Aufklärung; hypothetische Einwilligung
- LG Essen, 05.09.2016 - 1 O 262/13
- BGH, 29.01.2019 - VI ZR 495/16
Haftung nach unzureichender Aufklärung von Organspendern vor einer Lebendspende
Zum selben Verfahren:
- LG Essen, 02.11.2015 - 1 O 279/13
Bestehen von Ansprüchen gegen einen Arzt wegen einer behaupteten fehlerhaften ...
- OLG Hamm, 07.09.2016 - 3 U 6/16
Organentnahme zur Nierenlebendspende trotz Verfahrensmängel nach dem ...
- LG Essen, 02.11.2015 - 1 O 279/13
- AG Würzburg, 13.02.2018 - 25 XVII 208/18
Anordnung einer Betreuung für eine Schwangere mit Ausfall der Hirnfunktionen
- VG Hannover, 29.01.2013 - 9 B 264/13
Information der Öffentlichkeit; Lebensmittelsicherheit
- BGH, 12.04.2016 - VI ZR 505/14
Zur Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung über eine Organentnahme
- LG Düsseldorf, 16.08.2012 - 3 O 388/10
Schadensersatzanspruch eines Patienten und Zahlung von Schmerzensgeld wegen ...
Querverweise
Auf § 5 TPG verweisen folgende Vorschriften:
- Transplantationsgesetz (TPG)
- Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern
- § 8 (Entnahme von Organen und Geweben)
- Entnahme, Vermittlung und Übertragung von Organen, Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben
- § 9a (Entnahmekrankenhäuser)
- Meldungen, Dokumentation, Rückverfolgung, Datenschutz, Fristen
- § 15 (Aufbewahrungs- und Löschungsfristen)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 20 (Bußgeldvorschriften)